Rechtliche Grundlagen - Das Privatschulgesetz
Kurztitel
Privatschulgesetz
Fundstelle
BGBl.Nr. 244/1962
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretedatum
19621101
Außerkrafttretedatum
99999999
Index
70/08 Privatschulen
Langtitel
Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über das Privatschulwesen
(Privatschulgesetz)
StF: BGBl. Nr. 244/1962
Änderung
idF: BGBl. Nr. 290/1972
BGBl. Nr. 448/1994 (NR: GP XVIII RV 1507 AB 1661 S. 166.
BR: AB 4804 S. 587.)
(EWR/Anh. VII: 389 L 0048)
Anmerkungen
Erfassungsstichtag: 1. 1. 1996
Gesetzesnummer
10009266
Dokumentnummer
NOR11009457
Alte DokNr
N7196213998T
Text
§ 1. Geltungsbereich.
Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung und Führung von
Privatschulen - mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen
Schulen - sowie die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes und die
Gewährung von Subventionen an solche Privatschulen.
§ 2. Begriffsbestimmungen.
(1) Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen, in
denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan
unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von
allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten
ein erzieherisches Ziel angestrebt wird.
(2) Ein erzieherisches Ziel ist gegeben, wenn außer den mit der
Erwerbung von Kenntnissen und Fertigkeiten an sich verbundenen
Erziehungszielen die Festigung der charakterlichen Anlagen der
Schüler in sittlicher Hinsicht bezweckt wird.
(3) Privatschulen sind Schulen, die von anderen als den
gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden (Artikel 14
Abs. 6 und 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929
und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962,
BGBl. Nr. 215).
(4) Eine Lehrbefähigung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt bei
Erfüllung der für ein öffentlich-rechtliches oder ein
privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlichen besonderen
Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse vor.
Schlagwörter
Ernennungserfordernis, BGBl. Nr. 215/1962
§ 2a. Österreichischen Staatsbürgern und inländischen
juristischen Personen sind Staatsangehörige und juristische Personen
eines Landes, dessen Angehörigen und juristischen Personen Österreich
auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen
Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern und
inländischen juristischen Personen, gleichgestellt.
ABSCHNITT I.
Errichtung und Führung von Privatschulen.
§ 3. Voraussetzungen für die Errichtung.
(1) Die Errichtung von Privatschulen ist im Sinne des Artikels 17
Abs. 2 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142,
über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, und - soweit es sich um
Schulen von gesetzlich anerkannten Kirchen oder
Religionsgesellschaften handelt - auch im Sinne des § 4 des Gesetzes
vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 48, wodurch grundsätzliche Bestimmungen
über das Verhältnis der Schule zur Kirche erlassen werden, bei
Erfüllung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen näheren Vorschriften
gewährleistet.
(2) Die Errichtung von Privatschulen setzt voraus, daß die
Bedingungen hinsichtlich des Schulerhalters (§ 4), der Leiter und
Lehrer (§ 5) und der Schulräume und Lehrmittel (§ 6) erfüllt werden.
Schlagwörter
RGBl. Nr. 142/1867, RGBl. Nr. 48/1868
§ 4. Schulerhalter.
(1) Eine Privatschule zu errichten, ist als Schulerhalter - bei
Erfüllung der sonstigen in diesem Abschnitt festgesetzten
Voraussetzungen - berechtigt
a) jeder österreichische Staatsbürger, der voll handlungsfähig ist,
der in sittlicher Hinsicht verläßlich ist und in dessen Person
keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das
österreichische Schulwesen erwarten lassen;
b) jede Gebietskörperschaft, gesetzlich anerkannte Kirche oder
Religionsgesellschaft und sonstige Körperschaft des öffentlichen
Rechts;
c) jede sonstige inländische juristische Person, deren
vertretungsbefugte Organe die Voraussetzungen nach lit. a
erfüllen.
(2) Andere als österreichische Staatsbürger und andere als
inländische juristische Personen können als Schulerhalter - bei
Erfüllung der sonstigen in diesem Abschnitt festgesetzten
Voraussetzungen - Privatschulen errichten, wenn sie beziehungsweise
ihre vertretungsbefugten Organe in sittlicher Hinsicht verläßlich und
keine nachteiligen Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen zu
erwarten sind. Sofern die vertretungsbefugten Organe nicht die
österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Wohnsitz nicht
in Österreich haben, ist von ausländischen juristischen Personen ein
Zustellungsbevollmächtigter zu bestellen, der die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzt und seinen Wohnsitz in Österreich hat.
Durch Staatsverträge (Kulturabkommen) begründete Rechte werden
hiedurch nicht berührt.
(3) Aufgabe des Schulerhalters ist die finanzielle, personelle und
räumliche Vorsorge für die Führung der Schule.
(4) Der Schulerhalter hat außer den ihm nach diesem Bundesgesetz
sonst obliegenden Anzeigen jede nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in seiner Person
beziehungsweise in der Person seiner vertretungsbefugten Organe und
in der Organisation der Schule sowie die Einstellung der Schulführung
und die Auflassung der Schule der zuständigen Schulbehörde
unverzüglich anzuzeigen und ihr auf Verlangen alle zur Wahrnehmung
der Aufsicht (§ 22) erforderlichen Auskünfte über die Schule zu
geben. Er darf den Organen der zuständigen Schulbehörden den Zutritt
zu den Schulliegenschaften, die Beobachtung des Unterrichtes und die
Einsicht in die Schulakten nicht verweigern.
(5) Der Schulerhalter hat sich der Einflußnahme auf die nach den
schulrechtlichen Vorschriften dem Leiter der Schule - sofern er nicht
selbst Leiter der Schule ist (§ 5 Abs. 2) - und den Lehrern
zukommenden Aufgaben zu enthalten.
§ 5. Leiter und Lehrer.
(1) Für die pädagogische und schuladministrative Leitung der
Privatschule ist ein Leiter zu bestellen,
a) der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
b) der die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher
Hinsicht aufweist,
c) der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte
Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist und
d) in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige
Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten
lassen.
(2) Schulerhalter, welche die im Abs. 1 lit. a bis c genannten
Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst
ausüben.
(3) Der Leiter ist für die unmittelbare Leitung und Überwachung des
Unterrichtes an der Privatschule verantwortlich. Er ist an die in
Ausübung der Aufsicht (§ 22) erteilten Weisungen der zuständigen
Schulbehörden gebunden.
(4) Die an der Schule verwendeten Lehrer haben ebenfalls die im
Abs. 1 lit. a bis d genannten Bedingungen zu erfüllen.
(5) Die zuständige Schulbehörde kann von dem Erfordernis der
österreichischen Staatsbürgerschaft (Abs. 1 lit. a und Abs. 4)
Nachsicht erteilen, wenn die Verwendung im Interesse der Schule
gelegen ist und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht
entgegenstehen.
(6) Die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren
Person ist vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde
unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder
Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu
untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht
erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die
Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den
vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie
hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Abs. 3
obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.
(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 gelten sinngemäß auch für den
Schulerhalter in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule (Abs. 2).
§ 6. Schulräume und Lehrmittel.
Der Schulerhalter hat nachzuweisen, daß er über Schulräume verfügt,
die baulich und einrichtungsmäßig dem Zweck und der Organisation der
Privatschule sowie den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene
entsprechen. Ferner hat er nachzuweisen, daß die Privatschule die zur
Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel und sonstigen
Ausstattungen und Einrichtungen aufweist.
§ 7. Anzeige und Untersagung der Errichtung.
(1) Die Errichtung einer Privatschule ist der zuständigen
Schulbehörde mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung
der Schule unter Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen des § 4
Abs. 1 oder 2, des § 5 Abs. 1 oder 2 und 4 (unbeschadet der
Bestimmung des § 5 Abs. 5) sowie des § 6 anzuzeigen.
(2) Die zuständige Schulbehörde hat die Errichtung der Schule
binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Anzeige zu
untersagen, wenn die im Abs. 1 angeführten Bestimmungen nicht erfüllt
sind. Wird die Errichtung der Schule innerhalb dieser Frist nicht
untersagt, so kann sie eröffnet werden.
§ 8. Erlöschen und Entzug des Rechtes zur Schulführung.
(1) Das Recht zur Führung einer Schule erlischt
a) mit der Auflassung der Schule durch den Schulerhalter,
b) mit dem Wegfall einer der im § 4 Abs. 1 oder 2 genannten
Bedingungen,
c) nach Ablauf eines Jahres, in dem die Schule nicht geführt wurde,
d) mit der Überlassung des Schulvermögens an eine andere Person in
der Absicht, die Schulerhalterschaft aufzugeben, oder
e) mit dem Tode des Schulerhalters (bei juristischen Personen mit
deren Auflösung); die Verlassenschaft beziehungsweise die Erben
des Schulerhalters können die Schule jedoch bis zum Ende des
laufenden Schuljahres weiterführen, wobei sie die Rechte und
Pflichten des Schulerhalters übernehmen; sie haben die
Weiterführung der Schule der zuständigen Schulbehörde
anzuzeigen.
(2) Werden nach der Eröffnung der Schule die im § 5 Abs. 1, 2 oder
4 (unter allfälliger Bedachtnahme auf § 5 Abs. 5) oder im § 6
genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, so hat die zuständige
Schulbehörde dem Schulerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung
der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist
nicht behoben, so hat die Schulbehörde die weitere Führung der Schule
zu untersagen.
(3) Wenn für die Gesundheit oder Sittlichkeit der Schüler Gefahr im
Verzug ist, hat die zuständige Schulbehörde die weitere Führung der
Schule ohne Setzung einer Frist zu untersagen.
§ 9. Bezeichnung von Privatschulen.
Jede Privatschule hat eine Bezeichnung zu führen, aus der ihr
Schulerhalter erkennbar ist und die, auch wenn die Schule das
Öffentlichkeitsrecht (Abschnitt III) besitzt, jede Möglichkeit einer
Verwechslung mit einer öffentlichen Schule ausschließt. Wenn nicht
eine Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten
Schulartbezeichnung nach Abschnitt II erteilt worden ist, muß ferner
jede Verwechslungsmöglichkeit mit einer solchen Bezeichnung
ausgeschlossen sein.
§ 10. Schülerheime.
(1) Die Errichtung privater Heime, in die Schüler öffentlicher oder
privater Schulen zum Zwecke des Schulbesuches oder zur Überwachung
ihrer Lerntätigkeit aufgenommen werden (Schülerheime), bedarf keiner
Anzeige.
(2) Die zuständige Schulbehörde hat die Führung eines Schülerheimes
zu untersagen, wenn trotz Aufforderung zur Abstellung von Mängeln
innerhalb einer angemessenen Frist weiterhin Umstände vorliegen,
durch die für die Gesundheit, die Sittlichkeit oder die
staatsbürgerliche Gesinnung der Schüler Gefahr besteht. Diese
Untersagung gilt für die Dauer des Vorliegens der festgestellten
Mängel.
ABSCHNITT II.
Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung.
§ 11. Bewilligungspflicht.
(1) Die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung
durch Privatschulen ist nur mit Bewilligung der zuständigen
Schulbehörde zulässig.
(2) Die Bewilligung ist auf Ansuchen des Schulerhalters zu
erteilen, wenn
a) die Organisation einschließlich des Lehrplanes und die
Ausstattung der Privatschule im wesentlichen mit gleichartigen
öffentlichen Schulen übereinstimmt und an der Schule nur
schulbehördlich approbierte Lehrbücher, soweit eine solche
Approbation vorgesehen ist, verwendet werden,
b) der Leiter und die Lehrer die Lehrbefähigung für die betreffende
Schulart besitzen, wobei jedoch die zuständige Schulbehörde vom
Nachweis der Lehrbefähigung für Lehrer absehen kann, wenn Mangel
an entsprechend lehrbefähigten Lehrern besteht und ein sonstiger
ausreichender Befähigungsnachweis erbracht wird, und
c) glaubhaft gemacht wird, daß die Führung der Privatschule für
mehrere Jahre mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit
sichergestellt ist.
(3) Bei Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und
Religionsgesellschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen
Rechts wird die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 lit. c von
Gesetzes wegen angenommen.
(4) Um die Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten
Schulartbezeichnung kann gleichzeitig mit der Anzeige der Errichtung
der Privatschule (§ 7) angesucht werden.
§ 12. Widerruf der Bewilligung.
Werden die im § 11 Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr voll
erfüllt, so hat die zuständige Schulbehörde dem Schulerhalter eine
angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die
Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde
die Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten
Schulartbezeichnung zu widerrufen, sofern nicht § 8 anzuwenden ist.
ABSCHNITT III.
Öffentlichkeitsrecht.
§ 13. Rechtswirkungen des Öffentlichkeitsrechtes.
(1) Durch die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes wird einer
Privatschule das Recht übertragen, Zeugnisse über den Erfolg des
Schulbesuches auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher
Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie
Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen.
(2) Mit dem Öffentlichkeitsrecht sind weiters folgende
Rechtswirkungen verbunden:
a) an der Schule können die für die betreffende Schulart
vorgesehenen Prüfungen abgehalten werden;
b) der Schule können Lehramtsanwärter, die sich damit einverstanden
erklären, zur Einführung in die Praxis des Lehramtes mit
Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen werden;
c) auf die Schule finden die für die entsprechenden öffentlichen
Schulen geltenden schulrechtlichen Vorschriften Anwendung,
soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist und soweit sie
nicht die Errichtung, Erhaltung und Auflassung, die Sprengel und
das Schulgeld betreffen. Bei der Anwendung von
landesgesetzlichen Vorschriften betreffend die äußere
Organisation der öffentlichen Pflichtschulen treten an die
Stelle der dort vorgesehenen Behördenzuständigkeiten jene des
§ 23.
§ 14. Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes.
(1) Privatschulen, die gemäß § 11 eine gesetzlich geregelte
Schulartbezeichnung führen, ist das Öffentlichkeitsrecht zu
verleihen, wenn
a) der Schulerhalter (bei juristischen Personen dessen
vertretungsbefugte Organe), der Leiter und die Lehrer Gewähr für
einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen
Schulwesens gerecht werdenden Unterricht bieten und
b) der Unterrichtserfolg jenem an einer gleichartigen öffentlichen
Schule entspricht.
(2) Privatschulen, die keiner öffentlichen Schulart entsprechen,
ist das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn
a) die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a vorliegen,
b) die Organisation, der Lehrplan und die Ausstattung der Schule
sowie die Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit einem
vom Bundesminister für Unterricht und Kunst erlassenen oder
genehmigten Organisationsstatut übereinstimmen und
c) die Privatschule sich hinsichtlich ihrer Unterrichtserfolge
bewährt hat.
(3) Bei Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und
Religionsgesellschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen
Rechts wird die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und
des Abs. 2 lit. a von Gesetzes wegen angenommen.
Anmerkungen
vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986
§ 15. Dauer der Verleihung.
Das Öffentlichkeitsrecht darf an Privatschulen vor ihrem
lehrplanmäßig vollen Ausbau jeweils nur für die bestehenden Klassen
(Jahresstufen) und jeweils nur für ein Schuljahr verliehen werden.
Nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaues kann das
Öffentlichkeitsrecht nach Maßgabe der Unterrichtserfolge auch auf
mehrere Schuljahre verliehen werden. Wenn Gewähr für eine
fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen besteht, ist das
Öffentlichkeitsrecht nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen
Ausbaues der Schule auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen
Bedingungen zu verleihen.
§ 16. Entzug und Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes.
(1) Wenn die im § 14 genannten Voraussetzungen während der Dauer
des Öffentlichkeitsrechtes nicht mehr voll erfüllt werden, ist dem
Schulerhalter unter Androhung des Entzuges beziehungsweise der
Nichtweiterverleihung des Öffentlichkeitsrechtes eine Frist bis
längstens zum Ende des darauffolgenden Schuljahres zur Behebung der
Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist
nicht behoben, so ist das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen
beziehungsweise nicht weiterzuverleihen.
(2) Mit der Auflassung einer Privatschule erlischt das ihr
verliehene Öffentlichkeitsrecht. In diesem Falle sind die an der
Schule geführten Amtsschriften und Kataloge der zuständigen
Schulbehörde zur Aufbewahrung zu übergeben.
ABSCHNITT IV.
Subventionierung von Privatschulen.
A. Subventionierung konfessioneller Privatschulen.
§ 17. Anspruchsberechtigung.
(1) Den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften
sind für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
konfessionellen Privatschulen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren.
(2) Unter konfessionellen Privatschulen sind die von den gesetzlich
anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und von ihren
Einrichtungen erhaltenen Schulen sowie jene von Vereinen, Stiftungen
und Fonds erhaltenen Schulen zu verstehen, die von der zuständigen
kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Oberbehörde als
konfessionelle Schulen anerkannt werden.
§ 18. Ausmaß der Subventionen
(1) Als Subvention sind den gesetzlich anerkannten Kirchen und
Religionsgesellschaften für die konfessionellen Schulen jene
Lehrerdienstposten zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung des
Lehrplanes der betreffenden Schule erforderlich sind (einschließlich
des Schulleiters und der von den Lehrern an vergleichbaren
öffentlichen Schulen zu erbringenden Nebenleistungen), soweit das
Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der
betreffenden konfessionellen Schule im wesentlichen jenem an
öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und
vergleichbarer örtlicher Lage entspricht.
(2) Die gemäß Abs. 1 den einzelnen konfessionellen Schulen
zukommenden Lehrerdienstposten hat die zuständige Schulbehörde auf
Antrag der für die Schule entsprechend dem § 17 Abs. 2 in Betracht
kommenden Kirche oder Religionsgesellschaft festzustellen.
(3) Die gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft hat
Umstände, die eine Auswirkung auf die Anzahl der einer
konfessionellen Schule zukommenden Lehrerdienstposten zur Folge haben
können, unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zu melden.
(4) Die zuständige Schulbehörde hat bei Änderung der
Voraussetzungen nach Abs. 1 die Anzahl der der Schule zukommenden
Lehrerdienstposten neu festzustellen.
(5) Wenn für eine konfessionelle Schule
a) erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht wurde oder
b) im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen
und nicht gemäß § 16 Abs. 1 entzogen worden ist sowie für das
laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes
angesucht wurde,
ist sie hinsichtlich der Subventionierung auf Antrag der betreffenden
gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft so zu
behandeln, als ob ihr das Öffentlichkeitsrecht bereits verliehen
worden wäre. Wird das Öffentlichkeitsrecht jedoch nicht verliehen, so
hat die gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft dem
Bund den durch die Subventionierung entstandenen Aufwand zu ersetzen.
(6) Die Feststellung der den einzelnen konfessionellen Schulen
zukommenden Lehrerdienstposten wird mit Beginn des auf die
Einbringung des Antrages gemäß Abs. 2 und die Änderung der
maßgeblichen Voraussetzungen folgenden Monatsersten wirksam, sofern
der Antrag jedoch für ein bevorstehendes Schuljahr oder einen
bevorstehenden Teil eines Schuljahres vorgelegt wird, frühestens mit
Beginn des Schuljahres beziehungsweise des Teiles des Schuljahres.
§ 19. Art der Subventionierung.
(1) Die Subventionen zum Personalaufwand sind nach Maßgabe der
Bestimmungen dieses Abschnittes zu gewähren:
a) durch Zuweisung von Bundeslehrern oder Bundesvertragslehrern
durch den Bund als lebende Subventionen an die Schule, soweit es
sich nicht um eine in lit. b genannte Schule handelt, oder
b) durch Zuweisung von Landeslehrern oder Landesvertragslehrern
durch das Land als lebende Subventionen an Volks-, Haupt- und
Sonderschulen, polytechnische Lehrgänge und Berufsschulen.
(2) Die Kosten der Subventionen zum Personalaufwand sind auch in
den Fällen des Abs. 1 lit. b vom Bund zu tragen.
(3) Ist die Zuweisung eines Lehrers nach Abs. 1 nicht möglich, so
hat der Bund für den unterrichtenden Lehrer eine Vergütung in der
Höhe der Entlohnung zu leisten, die diesem Lehrer zustehen würde,
wenn er entsprechend der Art der betreffenden Schule entweder
Bundes- oder Landesvertragslehrer wäre. Erfüllt dieser Lehrer die
Anstellungserfordernisse nicht, ist die Vergütung in der Höhe der
Entlohnung festzusetzen, die in gleichartigen Fällen in der Regel
Bundes(Landes)vertragslehrern gegeben wird. Der Bund hat auch die für
einen solchen Lehrer für den Dienstgeber auf Grund gesetzlicher
Vorschriften anfallenden Leistungen bis zu der der Vergütung
entsprechenden Höhe zu ersetzen. Durch die Zahlung der Vergütung wird
ein Dienstverhältnis zum Bund nicht begründet.
(4) Die Vergütung gemäß Abs. 3 ist an den unterrichtenden Lehrer
auszuzahlen. Sofern der Lehrer jedoch Angehöriger eines Ordens oder
einer Kongregation der katholischen Kirche ist und die Schule, an der
er unterrichtet, von diesem Orden oder dieser Kongregation erhalten
wird, ist die Vergütung an den Schulerhalter zu zahlen.
(5) Wird einer konfessionellen Schule das Öffentlichkeitsrecht
rückwirkend verliehen und wurde kein Antrag gemäß § 18 Abs. 5
gestellt, ist der in Betracht kommenden gesetzlich anerkannten Kirche
oder Religionsgesellschaft für diese Schule der Lehrerpersonalaufwand
zu ersetzen, den der Schulerhalter für die dort unterrichtenden
Lehrer geleistet hat, höchstens jedoch im Ausmaß des Betrages, der
bei Anwendung der Abs. 3 und 4 bezahlt worden wäre.
Schlagwörter
Volksschule, Hauptschule, Bundesvertragslehrer, Landesvertragslehrer
§ 20. Grenzen der Zuweisung lebender Subventionen.
(1) Den unter § 17 fallenden Schulen dürfen nur solche Lehrer als
lebende Subventionen zugewiesen werden, die sich damit einverstanden
erklären und deren Zuweisung an die betreffende Schule die zuständige
kirchliche (religionsgesellschaftliche) Oberbehörde beantragt oder
gegen deren Zuweisung sie keinen Einwand erhebt.
(2) Die Zuweisung ist aufzuheben, wenn der Lehrer dies beantragt
oder wenn die zuständige kirchliche (religionsgesellschaftliche)
Oberbehörde die weitere Verwendung des Lehrers an der betreffenden
Schule aus religiösen Gründen für untragbar erklärt und aus diesem
Grunde die Aufhebung der Zuweisung bei der zuständigen Dienstbehörde
beantragt.
B. Subventionierung sonstiger Privatschulen.
§ 21. Voraussetzungen.
(1) Für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die nicht unter
§ 17 fallen, kann der Bund nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen
Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum
Personalaufwand gewähren, wenn
a) die Schule einem Bedarf der Bevölkerung entspricht,
b) mit der Führung der Schule nicht die Erzielung eines Gewinnes
bezweckt wird,
c) für die Aufnahme der Schüler nur die für öffentliche Schulen
geltenden Aufnahmsbedingungen maßgebend sind und
d) die Schülerzahl in den einzelnen Klassen nicht unter den an
öffentlichen Schulen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage
üblichen Klassenschülerzahlen liegt.
(2) Ein Bedarf im Sinne des Abs. 1 lit. a ist bei privaten Volks-
und Hauptschulen jedenfalls nicht gegeben, wenn dadurch die
Organisationshöhe einer öffentlichen Volks- oder Hauptschule, in
deren Sprengel die Privatschule liegt, gemindert wird.
(3) Die Art der Subventionierung für die im Abs. 1 genannten
Schulen richtet sich nach § 19 Abs. 1. Vor Zuweisung eines Lehrers
als lebende Subvention ist der Schulerhalter zu hören.
Schlagwörter
Volksschule
ABSCHNITT V.
Gemeinsame Bestimmungen.
§ 22. Aufsicht über die Privatschulen.
(1) Die Aufsicht über die Privatschulen erstreckt sich auf die
Überwachung der Erfüllung der Bestimmungen des Abschnittes I, bei
Privatschulen, die zur Führung einer gesetzlich geregelten
Schulartbezeichnung berechtigt sind, auch auf die Überwachung der
Erfüllung der Bestimmungen des Abschnittes II und bei Privatschulen
mit Öffentlichkeitsrecht überdies auf die Überwachung der Erfüllung
der Bestimmungen des Abschnittes III.
(2) Die Aufsicht über private Schülerheime erstreckt sich auf die
im § 10 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen.
§ 23. Behördenzuständigkeit.
(1) Zuständige Schulbehörde erster Instanz im Sinne dieses
Bundesgesetzes ist der örtlich zuständige Landesschulrat, soweit im
folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst ist in erster
Instanz zuständig
a) für die Angelegenheiten der privaten Pädagogischen Akademien
sowie für die Angelegenheiten der privaten Schülerheime, soweit
sie ausschließlich oder vorwiegend von Studierenden öffentlicher
oder privater Pädagogischer Akademien besucht werden,
b) für die Verleihung und den Entzug des Öffentlichkeitsrechtes,
c) für die Subventionierung von Privatschulen gemäß § 21 mit
Ausnahme der nach Abs. 5 zu beurteilenden Zuständigkeiten für
die einzelne Zuweisung von Lehrern.
(3) Bei privaten Volks-, Haupt- und Sonderschulen und
Polytechnischen Lehrgängen sowie bei privaten Schülerheimen, soweit
sie ausschließlich oder vorwiegend von Schülern derartiger
öffentlicher oder privater Schulen besucht werden, sind die nach
diesem Bundesgesetz in Betracht kommenden Anzeigen und Ansuchen
(ausgenommen in Angelegenheiten der Subventionierung von
konfessionellen Privatschulen) beim örtlich zuständigen
Bezirksschulrat einzubringen, welcher sie mit seiner Stellungnahme
dem Landesschulrat vorzulegen hat. Für diese Schulen ist der örtlich
zuständige Bezirksschulrat zuständige Schulbehörde im Sinne des § 16
Abs. 2 zweiter Satz.
(4) Ansuchen um Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes sind beim
örtlich zuständigen Landesschulrat einzubringen, soweit es sich nicht
um Schulen nach Abs. 2 lit. a handelt oder Abs. 3 anzuwenden ist. Der
Landesschulrat hat derartige bei ihm eingebrachte oder ihm gemäß
Abs. 3 vom Bezirksschulrat vorgelegte Ansuchen mit seiner
Stellungnahme dem Bundesminister für Unterricht und Kunst
vorzulegen. Ansuchen dieser Art für die im Abs. 2 lit. a genannten
Schulen sind unmittelbar beim Bundesminister für Unterricht und Kunst
einzubringen.
(5) Die Zuständigkeit für die im Rahmen der gewährten Subventionen
zum Personalaufwand zu erfolgende Zuweisung der einzelnen Lehrer
(§ 19 Abs. 1) richtet sich nach den für die Zuweisung von Lehrern an
gleichartigen öffentlichen Schulen geltenden
Zuständigkeitsbestimmungen.
(6) Im übrigen richtet sich die Zuständigkeit zur Schulaufsicht und
in den Angelegenheiten, die in gleicher Weise öffentliche und private
Schulen betreffen, nach den allgemeinen schulrechtlichen
Vorschriften.
Anmerkungen
vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986
Schlagwörter
Volksschule, Hauptschule
§ 24. Strafbestimmungen.
Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
a) eine Privatschule ohne Anzeige oder nach Untersagung der
Errichtung eröffnet; oder nach Entzug oder Erlöschen des Rechtes
zur Führung einer Privatschule diese weiterführt;
b) für eine Privatschule eine Bezeichnung führt, die mit der
Bezeichnung einer öffentlichen Schule verwechslungsfähig ähnlich
ist; oder für eine Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht den
Anschein erweckt, als ob sie das Öffentlichkeitsrecht besitze;
oder ohne Bewilligung eine gesetzlich geregelte
Schulartbezeichnung oder eine mit dieser verwechslungsfähig
ähnliche Bezeichnung führt;
c) Zeugnisse ausstellt, die mit den Zeugnissen einer öffentlichen
oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule gleich
oder verwechslungsfähig ähnlich sind, ohne daß die Schule das
Öffentlichkeitsrecht besitzt;
d) einen Leiter oder Lehrer nach der Untersagung dessen Verwendung
weiter in dieser Eigenschaft an der Schule beschäftigt;
e) den Organen der zuständigen Schulbehörden den Zutritt zu den
Schulliegenschaften, die Beobachtung des Unterrichtes und die
Einsicht in die Schulakten ungerechtfertigterweise verweigert
oder die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu
erstattenden Anzeigen oder Auskünfte unterläßt;
f) ein privates Schülerheim nach Untersagung der Führung trotz
weiteren Vorliegens der beanständeten Mängel weiterführt,
begeht, wenn die Tat nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften
strenger zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von
der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S,
im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu vier Wochen zu
bestrafen.
Übergangsbestimmungen.
§ 25.
Im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende
Privatschulen, deren Errichtung vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes von der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis genommen
oder genehmigt worden ist, gelten als im Sinne dieses Bundesgesetzes
errichtet. Ebenso bleiben die vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes ausgesprochenen Verleihungen des
Öffentlichkeitsrechtes aufrecht. Im übrigen finden auf diese Schulen
und Schülerheime die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung.
§ 26.
(1) Folgende Schulen sind abweichend von den Bestimmungen des § 9
berechtigt, weiterhin ihre nachstehend angeführte Bezeichnung zu
führen:
a) Öffentliches Schottengymnasium der Benediktiner in Wien,
b) Öffentliches Stiftsgymnasium der Benediktiner in Melk,
c) Öffentliches Stiftsgymnasium der Benediktiner in Seitenstetten,
d) Öffentliches Stiftsgymnasium der Benediktiner in Kremsmünster,
e) Öffentliches Stiftsgymnasium der Benediktiner in St. Paul im
Lavanttal,
f) Öffentliches Gymnasium der Franziskaner in Solbad Hall/Tirol,
g) Öffentliches Gymnasium der Stiftung ,,Theresianische Akademie''
in Wien.
(2) Die im Abs. 1 genannten Schulen gelten als mit dem
Öffentlichkeitsrecht im Sinne dieses Bundesgesetzes ausgestattet.
§ 27.
(1) Bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom Bund an
Privatschulen gewährte Subventionen zum Personalaufwand, die in
diesem Zeitpunkt noch aufrecht sind, sowie im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Verträge über die
Subventionierung von Privatschulen werden durch dieses Bundesgesetz
nicht berührt. Diese Subventionen sind jedoch auf Subventionen nach
diesem Bundesgesetz anzurechnen.
(2) Für das Öffentliche Gymnasium der Stiftung ,,Theresianische
Akademie'' in Wien hat der Bund als Subvention weiterhin den gesamten
Personalaufwand für Lehrer einschließlich des Direktors durch
Zuweisung von Bundeslehrern oder Bundesvertragslehrern an diese
Schule unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 21 Abs. 3 zweiter
Satz zu gewähren.
Schlußbestimmungen.
§ 28.
(1) Mit dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes treten alle das
Privatschulwesen (§ 1) regelnden Vorschriften außer Kraft.
(2) Im Sinne des Abs. 1 treten insbesondere folgende Vorschriften
außer Kraft:
a) das Provisorische Gesetz über den Privatunterricht vom 27. Juni
1850, RGBl. Nr. 309,
b) die §§ 68 bis 73 des Gesetzes vom 14. Mai 1869, RGBl. Nr. 62
(Reichsvolksschulgesetz), und
c) die §§ 187 bis 203 der Verordnung des Ministeriums für Kultus
und Unterricht vom 29. September 1905, RGBl. Nr. 159 (Schul- und
Unterrichtsordnung für allgemeine Volksschulen und für
Bürgerschulen).
Schlagwörter
RGBl. Nr. 309/1850, RGBl. Nr. 62/1869, RGBl. Nr. 159/1905,
Schulordnung
§ 29.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. November 1962 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 4, § 2a, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1, 4 und 5, § 14
Abs. 2, § 23 Abs. 2 und 4, § 29 Abs. 1 sowie § 30 dieses
Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 448/1994
treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
§ 30.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister
für Unterricht und Kunst betraut.
Anmerkungen
vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986
Dokumentnummer
BGBL/OS/19940616/0/0448&&
Typ
BG
Teil
0
Datum
19940616
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 448/1994 ST0134
Kurztitel
Bundesgesetz: Änderung des Privatschulgesetzes
(NR: GP XVIII RV 1507 AB 1661 S. 166.
BR: AB 4804 S. 587.)
(EWR/Anh. VII: 389L0048)
Text
Bundesgesetz, mit dem das Privatschulgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 290/1972, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:
,,(4) Eine Lehrbefähigung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt bei
Erfüllung der für ein öffentlich-rechtliches oder ein
privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlichen besonderen
Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse vor.''
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
,,§ 2a. Österreichischen Staatsbürgern und inländischen
juristischen Personen sind Staatsangehörige und juristische Personen
eines Landes, dessen Angehörigen und juristischen Personen Österreich
auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen
Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern und
inländischen juristischen Personen, gleichgestellt.''
3. § 4 Abs. 1 lit. a lautet:
,,a) jeder österreichische Staatsbürger, der vollhandlungsfähig ist,
der in sittlicher Hinsicht verläßlich ist und in dessen Person
keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das
österreichische Schulwesen erwarten lassen;''
4. Im § 4 Abs. 2 wird die Wendung ,,Personen, welche die
österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, sowie ausländische
juristische Personen'' durch die Wendung ,,Andere als österreichische
Staatsbürger und andere als inländische juristische Personen''
ersetzt.
5. § 5 Abs. 1 lautet:
,,(1) Für die pädagogische und schuladministrative Leitung der
Privatschule ist ein Leiter zu bestellen,
a) der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
b) der die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher
Hinsicht aufweist,
c) der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte
Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist und
d) in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige
Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten
lassen.''
6. Im § 5 Abs. 4 wird die Zitierung ,,Abs. 1 lit. a bis c'' durch
die Zitierung ,,Abs. 1 lit. a bis d'' ersetzt.
7. § 5 Abs. 5 lautet:
,,(5) Die zuständige Schulbehörde kann von dem Erfordernis der
österreichischen Staatsbürgerschaft (Abs. 1 lit. a und Abs. 4)
Nachsicht erteilen, wenn die Verwendung im Interesse der Schule
gelegen ist und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht
entgegenstehen.''
8. Im § 14 Abs. 2 lit. b, im § 23 Abs. 2 und 4 sowie im § 30 werden
die Wendungen ,,Bundesministerium für Unterricht'' jeweils durch die
Wendung ,,Bundesminister für Unterricht und Kunst'' ersetzt.
9. Im § 29 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung ,,(1)''
und wird folgender Abs. 2 angefügt:
,,(2) § 2 Abs. 4, § 2a, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1, 4 und 5, § 14
Abs. 2, § 23 Abs. 2 und 4, § 29 Abs. 1 sowie § 30 dieses
Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 448/1994
treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.''
Klestil
Vranitzky