Rechtliche Grundlagen - Das Organisationstatut
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Teil A
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Teil B
Teil C
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Anhang
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Teil A
§ 1 Aufgabe der Schule
Die Musikschule für elementare, mittlere und höhere Musikerziehung,
in weiterer Folge kurz ”Musikschule” genannt, hat allgemein die Aufgabe, in
der landschaftlichen Lebensgemeinschaft, deren Musik-, Kunst-, Kultur- und
Gesellschaftsleben und Tradition, die Freude an der Musik, den mit ihr
zusammenhängenden Künsten, am Musizieren, an künstlerischer Betätigung,
sowie allgemein am Kunst- und Kulturverständnis zu wecken und zu fördern. Im
besonderen hat sie je nach den Erfordernissen der einzelnen Ausbildungsbereiche
geregelte Bildungsgänge nach einem festen Lehrplan zu bieten. Dies erfolgt
durch:
a)Vermittlung von instrumentalen und vokalen Musizierpraktiken,
allgemein-musikalischen, musiktheoretischen, kunst- und kulturwissenschaftlichen
Kenntnissen,
b)Aktivierung und Pflege des Musizierens in der Gemeinschaft durch
künstlerische Betätigung der Lehrer und der Schüler sowie gelegentliche
Heranziehung auswärtiger Künstler,
c)Vermittlung der musikalischen Vorkenntnisse, um eine musikverwandte
Berufsausbildung bzw. ein musikverwandtes Studium beginnen zu können.
Hiezu zählen insbesondere:
- Lehrberufe wie Musikalienhändler oder Instrumentenbauer,
- Ausbildung zum Volks- und Hauptschullehrer an einer Pädagogischen
Akademie,
- Vorbereitung zur musikalischen Eignung für den Beginn des Studiums der
”Musikwissenschaft” an Universitäten.
d)Vermittlung der Voraussetzungen für die Reife zum Studium an einer
Hochschule für Musik und darstellende Kunst, insbesondere der einschlägigen
künstlerischen und pädagogischen Studienrichtungen,
Ziel der Ausbildung ist vornehmlich die musikalisch-künstlerische
Persönlichkeitsentfaltung junger Menschen bei Festigung ihrer charakterlichen
Anlagen in sittlicher Hinsicht.
§ 2 Aufbau
Die Musikschule umfaßt die folgenden Ausbildungsstufen, die im Regelfall
aufbauend durchlaufen werden, sofern nicht auf Grund entsprechender
Vorkenntnisse ein Eintritt unmittelbar in eine höhere Ausbildungsstufe erfolgt
oder eine Umstufung bei überdurchschnittlichen Lernerfolgen gerechtfertigt ist.
Das ordentliche Studium umfaßt nach den Fächern der Elementarstufe und der
Vorbereitungsstufe drei Abschnitte:
Die Unterstufe,
die Mittelstufe und
die Oberstufe,
welche nach dem Alter, dem künstlerischen Hauptfach und der Leistungsfähigkeit des Schülers bestimmt sind.
a)Elementarstufe
1)Musikalische Früherziehung
Unterrichtsform: 1 Wochenstunde Kursunterricht.
2)Musikalische Grundschulung mit Blockflöte oder einem anderen Instrument je nach individueller Eignung in der Dauer von maximal 2 Lernjahren.
Unterrichtsform: Kurs- oder Gruppenunterricht je nach individueller Eignung.
3)Erweiterte Elementarlehre anhand der Blockflöte oder anhand eines anderen Instruments je nach individueller Eignung in der Dauer von maximal 2 Lernjahren.
Unterrichtsform: Gruppen- oder Einzelunterricht je nach individueller Eignung.
Wahlpflichtfächer: Blockflötenchor, Kinderchor oder ein anderes Ensemble je nach individueller Eignung.
Der Beginn des Instrumentalunterrichtes kann altersbezogen nicht generell
festgelegt werden. Grundsätzlich soll immer versucht werden, so früh wie
möglich das künftige Hauptfachinstrument einzusetzen, sobald die körperlichen
und geistigen Voraussetzungen des Schülers sowie die instrumentenspezifischen
Voraussetzungen dafür gegeben sind.
b)Vorbereitungsstufe im künstlerischen Hauptfach
Diese Ausbildungsstufe dient der Förderung von Frühbegabungen in einem
künstlerischen Hauptfach. Sie kann, wenn die erforderliche Reife des Schülers
nicht im Rahmen des Faches ”Musikalische Grundschulung” festgestellt wurde,
nur aufgrund einer erfolgreichen Aufnahmsprüfung besucht werden. Sie dauert
maximal 2 Lernjahre.
Unterrichtsform: 1 Wochenstunde Einzelunterricht oder zu zweit.
Ergänzungsfächer: Der ergänzende Besuch der Unterrichtsfächer der Elementarstufe wird empfohlen.
c)Stufenim künstlerischen Hauptfach
Unterstufe
Mittelstufe
Oberstufe
Der Eintritt in die Unterstufe ist grundsätzlich frühestens nach
erfolgreichem Abschluß der Musikalischen Grundschulung oder nach der
Vorbereitungsstufe im künstlerischen Hauptfach möglich, der Eintritt in die
folgenden Stufen nach der jeweiligen erfolgreichen Übertrittsprüfung.
Für eine Stufe des ordentlichen Studiums sind in der Regel jeweils drei
Lernjahre vorgesehen. Die Lehrpläne gehendabei von der Voraussetzung aus, daß
der Schüler die erforderlichen Grundlagen in den Fächern der Elementarstufe
bzw. der Vorbereitungsstufe erhalten hat. Nach Ablauf dieser drei Jahre hat der
Schüler zur Übertrittsprüfung anzutreten. Bei Nichtbestehen dieser
Übertrittsprüfung bzw. bei Geltendmachung berücksichtigungswürdiger Gründe,
welche eine Ablegung der Übertrittsprüfung verhindern, kann dem Schüler ein
viertes Lernjahr in der betreffenden Stufe bewilligt werden. Der Besuch eines
zweiten Hauptfaches wird nur bei zu erwartender außergewöhnlicher
Leistungsbereitschaft empfohlen.
Nach Erreichen der maximalen Studiendauer von vier Jahren in der jeweiligen
Stufe ohne erfolgreiche Übertrittsprüfung ist eine Fortsetzung des Studiums
als ordentlicher Schüler ausgeschlossen.
Aufgrund einer erfolgreichen Einstufungsprüfung oder der Vorlage geeigneter
Zeugnisse können fortgeschrittene Schüler auch unmittelbar in höhere Stufen
eintreten. Dabei können fehlende Unterrichtsfächer auf ein Jahr gestundet
werden.
Das ordentliche Studium umfaßt ein oder mehrere künstlerische Hauptfächer
und alle dazu vorgeschriebenen Unterrichtsfächer. Zusätzlich können
Ergänzungsfächer gewählt werden.
Zum außerordentlichen Studium können Schüler in einzelnen Fächern nach
Maßgabe freier Plätze zugelassen werden.
§ 3 Aufnahme
In die Musikschule werden Schüler unter den folgenden Voraussetzungen
aufgenommen.
1.In die Fächer der Elementarstufe nach allgemeiner Überprüfung der
körperlichen und geistigen Eignung durch den Lehrer des betreffenden Faches.
Behinderte, so z.B. Schüler einer Allgemeinen Sonderschule, können
aufgenommen werden, wenn der Unterricht an der Musikschule eine Förderung der
Gesamtentwicklung des betreffenden Schülers erwarten läßt.
2.In die Vorbereitungsstufe bzw. in die Unterstufe des künstlerischen
Hauptfaches grundsätzlich nach dem erfolgreichen Besuch der Musikalischen
Grundschulung, wodurch die geistige und körperliche Eignung des Schülers für
das betreffende Hauptfach festgestellt werden konnte, oder aufgrund einer
erfolgreichen Aufnahmsprüfung.
3.Fortgeschrittene Schüler können aufgrund der Vorlage geeigneter Zeugnisse
oder aufgrund einer Einstufungsprüfung in eine höhere Stufe aufgenommen
werden.
Die Schule ist vornehmlich jungen Menschen allgemein zugänglich, steht aber
bei Maßgabe vorhandener Plätze auch Erwachsenen zur Fortbildung zur
Verfügung.
Beschränkungen der Aufnahme dürfen nur auf Überfüllung der Schule oder
Nichterfüllung der Aufnahmebedingungen gegründet sein.
Die Aufnahme in die Schule kann verweigert oder ausgesetzt werden bei:
a)Platzmangel,
b)körperlichen Eigenschaften, die das Erlernen des gewünschten Instrumentes erschweren oder unmöglich machen,
c)Nichterfüllung der für die Aufnahme sonst erforderlichen Voraussetzungen. Ausgenommen davon sind Schüler im Sinne von Z 1 Abs 2.
§ 4 Lehrplan
Der Unterricht an der Schule ist nach einem festen Lehrplan (siehe Teil C) zu
erteilen, dessen allgemeines Bildungsziel die erforderliche Reife zur
Fortsetzung des Studiums an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst
ist, sowie die Befähigung zur eigenständigen Auseinandersetzung mit Musik und
den mit ihr zusammenhängenden Künsten.
Studiengänge sind vorgesehen für:
·Holzblasinstrumente (Blockflöte, Querflöte, Oboe, Klarinette, Saxophon, Fagott),
·Blechblasinstrumente (Horn, Trompete/Flügelhorn, Posaune, Tenorhorn/Bariton, Tuba),
·Schlaginstrumente,
·Tasteninstrumente (Klavier, Cembalo, Orgel,Akkordeon),
·Streichinstrumente (Violine, Viola, Violoncello, Kontrabaß, Viola da gamba),
·Zupfinstrumente (Gitarre/Laute, Mandoline, Harfe, Zither),
·Elektronische Instrumente (E-Gitarre, E-Baß, Elektronische Tasteninstrumente/Musikcomputerpraktikum),
·Volksmusikinstrumente und sonstige Instrumente (Hackbrett, Steirische Harmonika, Chromatische Mundharmonika),
·Gesang, Stimmbildung und Sprecherziehung,
·Musiktheorie (auch Komposition),
·Musikleitung (Chor- und Orchesterdirigieren),
·Jazz und Popularmusik,
·Tanz- und Bewegungserziehung,
·darstellendes Spiel,
·Speziallehrgänge mit polyästhetischer und kulturwissenschaftlicher Zielsetzung.
Die im ordentlichen Studium zu besuchenden Unterrichtsfächer, die
empfohlenen Ergänzungsfächer, sowie deren Stundenausmaßsind in der
beiliegenden, einen Bestandteil dieses Organisationsstatutes bildenden
Stundentafel verzeichnet.
Das Bildungs- und Lehrziel, die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen
Stufen sowie die allgemeinen didaktischen Grundsätze sind aus dem beiliegenden,
einen Bestandteil dieses Organisationsstatutes bildenden Lehrplan ersichtlich.
Ausnahmsweise kann bei Nachweis der Beherrschung des Lehrstoffes eines
Pflichtfaches nach erfolgreicher Ablegung einer Dispensprüfung der Besuch des
betreffenden Faches erlassen werden.
Grundsätzlich ist der Unterricht so zu erteilen, daß den besonderen
Umständen des individuellen Musik- und Kunstunterrichtes und den
pädagogischen, musiksoziologischen, musik- und polyästhetischen und
kulturwissenschaftlichen Anforderungen der Gegenwart kontinuierlich Rechnung
getragen werden kann.
§ 5 Ordentliches und außerordentliches Studium
a)Der ordentliche Schüler ist verpflichtet, das gewählte Hauptfach (die
Hauptfächer) und die dazu vorgeschriebenen Unterrichtsfächer regelmäßig zu
besuchen. Er hat Anspruch auf Zeugnisse mit Beurteilung über den Fortgang
jährlich, über die Berechtigung zum Aufsteigen in die höhere Stufe nach
erfolgreicher Übertrittsprüfung und über den Abschluß des Studiums an der
Schule nach erfolgreicher Abschlußprüfung.
b)Der außerordentliche Schüler ist nur zum Besuch des gewählten
Unterrichtsfaches (oder der Unterrichtsfächer) verpflichtet.
Er kann aber nach Maßgabe der Kenntnisse zur Mitwirkung in Ensembles
verhalten werden.
Bei Feststellung von unzureichenden allgemein-musikalischen und theoretischen
Kenntnissen, welche den Fortschritt in einem künstlerischen Fach erschweren
oder gar unmöglich machen, kann er vom Hauptfachlehrer zum Besuch zusätzlicher
Lehrveranstaltungen verhalten werden.
Das außerordentliche Studium soll in erster Linie der Fortbildung von
Erwachsenen dienen.
Der außerordentliche Schüler hat keinen Anspruch auf ein Zeugnis, auf
Ersuchen ist ihm eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen. Außerordentliche
Schüler können mittels einer erfolgreichen Einstufungsprüfung in den
ordentlichen Studiengang übertreten.
§ 6 Abschluß des ordentlichen Studiums
Das ordentliche Studium an der Musikschule wird nach Absolvierung der
höchsten Stufe mit der erfolgreichen Abschlußprüfung im Hauptfach und allen,
im betreffenden Studiengang vorgeschriebenen Unterrichtsfächern
abgeschlossen.Die erfolgreiche Abschlußprüfung gibt dem ordentlichen Schüler
Anspruch auf ein Abschlußprüfungszeugnis, das den Erfolg im gewählten
Hauptfach und den weiteren Unterrichtsfächern ausweist.Die Bestimmungen des §
39 des Schulunterrichtsgesetzes betreffend Prüfungszeugnisse sind hiebei
sinngemäß anzuwenden.
§ 7 Schülerbeurteilung
a)Auf die Schülerbeurteilung sind die Bestimmungen der Verordnung des
Bundesministeriums für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974,
BGBI.Nr.371/1974, i.d.g.F., über die Leistungsbeurteilung an Pflichtschulen
sowie mittleren und höheren Schulen sinngemäß anzuwenden.
b)Über den Erfolg der Prüfung entscheidet, wenn im Einzelfall nichts
anderes bestimmt ist, die einfache Stimmenmehrheit der von den
Kommissionsmitgliedern abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit die Stimme des
Schulleiters bzw. seines Stellvertreters.
c)Im Rahmen der Aufnahmsprüfung werden vom Aufnahmewerber geprüft: Gehör,
melodisch-rhythmisches Empfinden, musikalisches Grundwissen, körperliche und
geistige Eignung für das angestrebte Hauptfach.
Kommission: Schulleiter bzw. dessen Stellvertreter, betreffender
Hauptfachlehrer des angestrebten Hauptfaches, fachbezogener Beisitzer.
d)Im Rahmen der Übertrittsprüfung werden vom Kandidaten geprüft:
Lehrplanmäßiger Lehrstoff des Hauptfaches und der vorgeschriebenen
Unterrichtsfächer der besuchten Stufe.
Kommission: Schulleiter bzw. dessen Stellvertreter, Hauptfachlehrer,
fachbezogener Beisitzer.
e)Im Rahmen der Einstufungsprüfungwerden vom Kandidaten geprüft:
Umfang der Kenntnisse im Hauptfach und den Unterrichtsfächern für die angestrebte Stufe.
Kommission: Schulleiter bzw. dessen Stellvertreter, Hauptfachlehrer des angestrebten Hauptfaches, fachbezogener Beisitzer.
f)Im Rahmen der Dispensprüfung werden geprüft:
Beherrschung des Lehrstoffes des betreffenden Unterrichtsfaches.
Kommission: Schulleiter bzw. dessen Stellvertreter, Lehrer des betreffenden Faches.
g)Abschlußprüfung
Prüfungsstoff der Abschlußprüfung ist der lehrplanmäßige Lehrstoff des
betreffenden künstlerischen Hauptfaches und aller in der höchsten Stufe zu
absolvierenden Unterrichtsfächer.Der Kandidat hat im Einvernehmen mit dem
Hauptfachlehrer ein künstlerisches Programm, bestehend aus mindestens drei
Werken verschiedener Stilepochen in der Gesamtspieldauer von mindestens 20
Minuten aus dem Lehrstoff der höchsten Stufe auszuwählen, zu erarbeiten und im
Rahmen der Abschlußprüfung musikalisch wie technisch einwandfrei vorzutragen.
Zwei der mindestens drei Werke können auch durch kammermusikalische Werke und
Orchesterstudien ersetzt werden.
Kommission: Schulleiter bzw. dessen Stellvertreter, Hauptfachlehrer,
fachbezogener Beisitzer und alle Lehrer, welche den Kandidaten in der höchsten
Stufe in Unterrichtsfächern unterrichtet haben.
Die Bestimmungen des § 38 des Schulunterrichtsgesetzes über die Beurteilung
der Leistungen bei der Prüfung sind für die Abschlußprüfung sinngemäß,
unter besonderer Berücksichtigung des Hauptfaches anzuwenden.
h)Zur Leistungsbeurteilung von Übertritts- und Abschlußprüfung kann die
Kommission auch vom Kandidaten erbrachte Leistungen in Vorspielstunden,
Konzerten und anderen Veranstaltungen der Musikschule heranziehen.
Außerhalb dieser Prüfungen wird der Schüler jährlich im Hauptfach und den
Pflicht- bzw.Ergänzungsfächern des betreffenden Studienganges beurteilt.
§ 8 Unterrichtszeit
Für die Unterrichtszeit, die unterrichtsfreien Tage und die Hauptferien der
Schule finden die für allgemeinbildende höhere Schulen im Bundesland
Steiermark geltenden schulzeitrechtlichen Regelungen sinngemäss Anwendung.
Die Dauer einer Unterrichtseinheit (Unterrichtsstunde) beträgt fünfzig Minuten.
§ 9 Schulordnung
Die Schulordnung der Musikschule, erlassen vom Schulerhalter, ist Bestandteil
des Organisationsstatutes (siehe Anhang).
§ 10 Leiter, Lehrer, Lehrbefähigung
a)Die Musikschule steht unter der pädagogischen und administrativen Leitung
des Leiters der Schule.
b)Leiter und Lehrer haben die Lehrbefähigung für das entsprechende
Hauptfach durch eine abgeschlossene musikalisch-pädagogische Ausbildung an
einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium
oder eine sonstige geeignete Befähigung nachzuweisen.
Als sonstiger ausreichender Befähigungsnachweis kommen insbesondere in
Betracht: Langjährige überdurchschnittliche künstlerische Leistungen in
Verbindung mit ausreichenden pädagogischen Fähigkeiten.
c)Für Pflicht- und Ergänzungsfächer gelten jene Prüfungen bzw.
Prüfungsinhalte als Nachweis der Lehrbefähigung, welche die Lehrinhalte des
betreffenden Pflicht- bzw. Ergänzungsfaches als Prüfungsgegenstand im Rahmen
des absolvierten Studiums umfaßten.
d)Die Lehrer unterstehen in ihrer Lehrtätigkeit den Weisungen des
Schulleiters.
Unter Aufsicht des Schulleiters und zu dessen Unterstützung obliegen den
Lehrern auch die einheitliche Ausarbeitung der Lehrpläne, die Beobachtung der
öffentlichen Vorspielstunden und Veranstaltungen der Schule sowie der
regelmäßige Erfahrungsaustausch zur gegenseitigen Unterstützung und
Weiterbildung zur Förderung des fachlichen Niveaus der Schule.
§ 11 Ausstattung der Schule
Die Schule hat über die ihrem Zweck und ihrer Organisation entsprechende
sowie zur Durchführung des Lehrplanes erforderliche Anzahl von geeigneten
Unterrichts- u. Übungsräumen nach Maßgabe der jeweiligen Schülerzahl zu
verfügen. Weiters über eine entsprechende Anzahl von Bibliotheks- u.
Verwaltungsräumen, einen Vortrags- u. Probensaal sowie sanitäre Anlagen.
Die Schule hat über die erforderlichen Instrumente, Lehrmittel und sonstige
Schuleinrichtungen zu verfügen, die zum Erfüllen des Lehrplanes unter
Berücksichtigung der Schülerzahl erforderlich sind.
Weiters hat die Schule über eine Fachbibliothek einschließlich des nach dem
Lehrplan in Betracht kommenden Notenmaterials und über einen Instrumentenfundus
für Leihzwecke zu verfügen.
Teil B
§ 1 Rechtliche Stellung
Die Musikschule ist eine Lehranstalt für elementare, mittlere und höhere
Musikerziehung,hat ihren Sitz am Ort des Schulerhalters und unterliegt den
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1962, BGBl. Nr. 244, i.d.g.F.,
über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz).
§ 2 Schulerhalter
Aufgabe des Schulerhalters ist die finanzielle, personelle und räumliche
Versorgung zur Führung der Schule. Weiters obliegt dem Schulerhalter die
organisatorische und verwaltungstechnische Vorsorge unter Berücksichtigung der
privatschulrechtlichen Bestimmungen.
Der Schulerhalter hat auch für die Anzeigen und die Auskünfte an den
Landesschulrat im Sinne des Privatschulgesetzes zu sorgen.
§ 3 Pflichten und Rechte des Schulleiters
a)Der Schulleiter ist für die unmittelbare Leitung und Überwachung der
pädagogischen und administrativen Aufgaben verantwortlich.
b)Der Schulleiter ist unmittelbarer Vorgesetzter aller an der Schule tätigen
Lehrer. Er hat diese in ihrer Unterrichts- und Erziehungstätigkeit zu beraten,
Lehrerkonferenzen einzuberufen, Prüfungen durchzuführen und sich vom Stand des
Unterrichts und von den Leistungen der Schüler regelmäßig zu überzeugen. Ihm
obliegt in Zusammenarbeit mit den Lehrern die Verbindung zwischen Schule,
Schülern und Erziehungsberechtigten.
c)Außer diesen pädagogischen, administrativen und künstlerischen Aufgaben
ist der Schulleiter zur Einhaltung aller für die Schule verbindlichen
Rechtsvorschriften verpflichtet, sowie für die Führung der Amtsschriften und
die Ordnung in der Schule verantwortlich.
d)Der Schulleiter hat dem Schulerhalter alle wahrgenommenen Mängel der
Schulliegenschaften und deren Einrichtungen mitzuteilen.
e)Pflichten, die dem Schulleiter auf Grund anderer, vor allem
dienstrechtlicher Vorschriften obliegen, bleiben unberührt.
§ 4 Pflichten und Rechte der Lehrer
a)Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens
mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Er
hat entsprechend dem Lehrplan, mit Rücksicht auf die Entwicklung des Schülers
und die äußeren Gegebenheiten, den Lehrstoff nach dem jüngsten Stand der
Musikpädagogik zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller
Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und
gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur
Mitarbeit zu besten Leistungen zu motivieren und zu führen, durch geeignete
Methoden und zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsbehelfen den
Unterrichtserfolg als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch
entsprechende Übungen zu festigen. Er hat den Unterricht sorgfältig
vorzubereiten und auf seine eigene Fortbildung stets bedacht zu sein.
b)Zur Ergänzung des Unterrichts sind den Schülern vom Lehrer vorbereitete
Hausübungen zu geben, die von den Schülern ohne fremde Hilfe verarbeitet
werden können. Beim Bemessen des Umfanges der Hausübungen ist auf die
Belastbarkeit der Schüler auch durch sonstige Schulveranstaltungen Bedacht zu
nehmen.
c)Die Beurteilung der Leistungen der Schüler hat der Lehrer durch
Beobachtung ihrer Mitarbeit im Unterricht und die in den Unterricht zweckmäßig
eingeordneten Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die
Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes mit Rücksicht auf den
jeweiligen Stand des Unterrichts.
d)Der Lehrer hat den Unterricht nach einem zu Schuljahresbeginn erstellten
und vom Schulleiter genehmigten Stundenplan zu erteilen. Eine Änderung des
Stundenplanes bedarf der Zustimmung durch den Schulleiter.
e)Der Lehrer hat in regelmäßigen Aufzeichnungen den Besuch der
Lehrveranstaltungen, den verarbeiteten Lehrstoff und die Beurteilung der
Leistungen der Schüler festzuhalten. Er hat die Erziehungsberechtigten
insbesondere bei mangelhaften Leistungen zu informieren und ihnen bei Bedarf zu
vereinbarten Zeiten Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben.
f)Vom Unterrichtsbeginn bis unmittelbar nach Ende des Unterrichts und bei
allen Veranstaltungen der Schule hat der Lehrer die Schüler zu beaufsichtigen,
soweit dies nach Alter und geistiger Reife der Schüler erforderlich ist. Dabei
hat er besonders auf körperliche Sicherheit und Gesundheit der Schüler zu
achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren.
g)Außer den pädagogischen, administrativen und künstlerischen Aufgaben hat
der Lehrer an allen Konferenzen und dienstlichen Besprechungen teilzunehmen.
h)Pflichten, die Lehrern aufgrund anderer dienstrechtlicher Vorschriften
obliegen, bleiben unberührt.
Teil C
Lehrplan
Der vorliegende Lehrplan ist das Ergebnis der praktischen, analytischen und
ergebnisorientierten musikpädagogischen Arbeit an den Musikschulen der
Steiermark unter Nutzung bereits vorhandener und bewährter Lehrplanwerke. Aus
dieser gemeinschaftlichen Arbeit resultieren auch die Lehrinhalte, die
einerseits den traditionellen Unterrichtsmethoden Rechnung tragen, andererseits
aber auch das Verständnis des zeitgenössischen Musik- und Kulturlebens
berücksichtigen. Die Erstellung des Lehrplanes erfolgte daher auf
wissenschaftlich gesicherten Grundlagen der Musiksoziologie, -ästhetik
und-pädagogik, die durch weitere Untersuchungen des Belangfeldes gestützt und
aktualisiert werden konnten, und auch zur Einbeziehung populärer Musikformen (Popularmusik)
führten.
Die elektronische Technisierung hat durch ihre Anwendung bei der Entwicklung
neuer Instrumente und bei der Tonträgerherstellung vom Klangbild traditioneller
Musikinstrumente weggeführt. Der Tontechniker im Aufnahmestudio wurde zum
Mitgestalter. Vor allem die Popularmusik ist von einer Entwicklung geprägt, in
welcher der Einsatz der Elektronik als Klangquelle und als Hilfsmittel des
Komponisten selbstverständlich ist.
Allgemeines Bildungsziel
1.Elementarstufe
Erkennen und Wecken der musikalischen Fähigkeiten des Kindes, Wecken der Freude am Musizieren und an künstlerischer Betätigung.
Steigerung des Konzentrationsvermögens und des musikalischen Vorstellungsvermögens.
Die Bewältigung der Aufgabenstellung erfolgt zunächst in spielerischer Art.
Erziehung des Kindes ausgehend vom prozeßorientierten Denken hin zum produktorientierten Denken hinsichtlich der Aufgabenstellung.
In weiterer Folge Vermittlung der nötigen Vorkenntnisse für den Übertritt
in den Ausbildungsbereich des künstlerischen Hauptfaches. Kennenlernen des
angestrebten Hauptfachinstrumentes durch Probieren und Testen als
Entscheidungshilfe für den Schüler und zur Feststellung der physischen
Eignung.
2.Vorbereitungsstufe
Diese Ausbildungsstufe dient in erster Linie der Förderung von
Frühbegabungen. Daher soll in dieser Ausbildungsstufe das allgemeine
Bildungsziel der Elementarstufe mit den Anforderungen des gewählten
künstlerischen Hauptfaches sinnvoll verknüpft werden, um den Übertritt in die
Unterstufe zu gewährleisten.
3.Ausbildungsbereich des künstlerischen Hauptfaches
a)Unterstufe
Das allgemeine Bildungsziel der Unterstufe ist die Bereitstellung der
technischen und gestalterischen Grundlagen im jeweiligen Hauptfach und im
Ensemblespiel.
b)Mittelstufe
Das allgemeine Bildungsziel der Mittelstufe ist die Erweiterung der Technik
und die Entwicklung eigener gestalterischer Fähigkeiten im jeweiligen
Hauptfach, sowie die Hinführung zu gehaltvoller Freizeitgestaltung in der Form
des Laienmusizierens in geeigneten Ensembles, Orchestern und Chören und zum
Zwecke der Hausmusik, sowie zur eigenständigen Auseinandersetzung mit Musik und
den mit ihr zusammenhängenden Künsten.
c)Oberstufe
Das allgemeine Bildungsziel der Oberstufe ist die Vervollkommnung des
Musizierens auf anspruchsvollem Niveau, die eigenständige Auseinandersetzung
mit Musik und den mit ihr zusammenhängenden Künsten, die Mitwirkung in
Ensembles, Orchestern und Chören, sowie die Ausbildung bis zu jenem Reifegrad,
welcher für die erfolgreiche Ablegung einerAufnahmsprüfung zum Studium an
einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst gefordert ist.
4.Allgemein-musikalische und musiktheoretische Unterrichtsfächer
Allgemeine Musiklehre
Musikkunde 1, 2 und 3 und Fortsetzungen
Musiktheoretisches Repetitorium
Das allgemeine Bildungsziel dieser Unterrichtsfächer ist die Vermittlung der
das Hauptfach begleitenden musiktheoretischen, stilkritischen, musik- und
polyästhetischen Wissensgrundlagen. Dadurch soll sich der Schüler in Bezug auf
sein späteres Freizeitverhalten zu einem vollwertigen Mitglied eines
musikalisch wie polyästhetisch gebildeten und anspruchsvollen Kunstpublikums
entwickeln können.
Für Schüler, welche ein Studium an einer Hochschule für Musik und
darstellende Kunst anstreben, sollen die nötigen Kenntnisse zur erfolgreichen
Ablegung des musiktheoretischen Teils der Aufnahmsprüfung erarbeitet werden.
5.Aufführungspraktische Unterrichtsfächer (instrumentale und vokale
Ensembles in verschiedenen Besetzungen, Kammermusikformationen, Jugendorchester,
Sinfonieorchester)
Das allgemeine Bildungsziel dieser Unterrichtsfächer ist, die Schüler
ausgehend vom Einzelunterricht in ihrem künstlerischen Hauptfach in das
gemeinschaftliche Musizieren und Singen einzuführen. Dabei sollen sie in
möglichst abwechslungsreicher Folge die verschiedensten Formen des
musikalischen Zusammenspiels kennenlernen und erarbeiten.
Allgemeine didaktische Grundsätze
Ein wesentliches Kennzeichen der Arbeit einer Musikschule ist die
sorgfältige Abstimmung der praktischen und theoretischen, der
allgemein-musikalischen und der speziellen instrumentalen und vokalen
Ausbildung.
Die Lehrpläne sollen den Lehrer zur planvollen und eigenschöpferischen
Arbeit anregen. Grundsätzlich bleibt ihm dabei die Freiheit in der Methode
sowie in der Auswahl und Aufteilung des Lehrstoffes überlassen, die weitgehend
auf die Begabungsmerkmale des einzelnen Schülers auszurichten sind.
Maßgeblich für den gesamten Unterricht ist die Bemühung um einen
kontinuierlichen Weg von der Anfangsstufe bis zur künstlerischen Gestaltung,
wobei eine handwerklich und musikalisch fundierte Leistung gefordert werden
soll. Technische und musikalische Ausbildung sind nicht voneinander zu trennen.
Vom-Blatt-Spiel, Auswendigspiel, Improvisation und Zusammenspiel sind so früh
wie möglich zu pflegen. Die konkrete Anleitung zum systematischen Üben auf der
Grundlage lernpsychologischer Erkenntnisse muß bereits im Anfangsunterricht
einsetzen und die individuelle Konstitution des Schülers berücksichtigen. Auf
die korrekte Körper- und Instrumentenhaltung sowie auf atemtechnische
Grundlagen ist bereits in der Anfangsphase besonders zu achten. Diesbezügliche
Fehler hemmen später den Fortschritt und sind dann nur unter großen
Schwierigkeiten zu beheben.
Für die Gestaltung des Anfangsunterrichtes bieten sich folgende Möglichkeiten an:
a)Der traditionelle Weg:
Ausgehend (z.B.beim Bläser) von glatten, möglichst sauberen und
geräuscharmen Haltetönen führt er über kleine diatonische Tonfolgen zu
Liedern, kleineren Vortrags- u. Übungsstücken unter Verwendung entsprechender
Schulwerke und Literatur.
b)Der experimentelle Weg:
Hiebei werden auf experimentell-improvisatorische Weise die Möglichkeiten
der Klangerzeugung des Instrumentes erkundet und zugleich die Sinne und speziell
das musikalische Gehör für musikalische Strukturen und Prozesse geschult. Von
frei definierten, eventuell graphisch notierbaren Vorgängen ausgehend, werden
schrittweise auch die Töne unseres diatonisch-chromatischen Systems und deren
Notierung sowie entsprechende Musik- u. Übungsstücke einbezogen.
c)Der Weg der Kombination der vorgenannten Möglichkeiten:
Die Kombination der beiden vorgenannten Wege wäre bei individueller
Dosierung am sinnvollsten.Entscheidend bleibt immer die richtige Motivation des
Schülers.
Keinesfalls soll aber mit der Einbeziehung neuer Spieltechniken und der Musik
unserer Zeit - eine Folge des veralteten ”Schwierigkeitssgraddenkens” - bis
zur Oberstufe gewartet werden.
Um die Musik in ihrer Komplexität erfassen zu können, bedarf es der
Koordination und der thematischen Abstimmung des Hauptfachunterrichtes und der
begleitenden und ergänzenden Unterrichtsfächer.
Neben der Vermittlung von instrumentalen und vokalen und allgemeinen
künstlerischen Fertigkeiten wird damit die Heranreifung einer Körper, Seele
und Geist umfassenden Gesamtpersönlichkeit gefördert.
Im Bereich der Erwachsenenbildung wird die Berufsvorbereitung in den
Hintergrund treten und der Lehrer mit einer wesentlich konkreteren
Erwartungshaltung des Erwachsenen gegenüber der Musikerziehung konfrontiert.
Vor allem soll vom Lehrer stets die Problematik beachtet werden, daß ein
künstlerischer Ausbildungsgrad nur subjektiv bewertet werden kann und
Absolventen von Musikschulen, Konservatorien und Musikhochschulen etc. ständig
den Beweis ihrer künstlerischen Fähigkeiten zu erbringen haben, und ein rein
formal erbrachter Nachweis in Form von Zeugnissen keine Berechtigung zur
Mitwirkung in Ensembles, Chören und Orchestern darstellt.
Lehrstoff
Zur Anwendung kommt der von der Konferenz der österreichischen
Musikschulwerke (KOMU) im Zusammenwirken mit den Musikschulwerken,
Konservatorien, Musikhochschulen sowie dem Institut für Musikerziehung
(Südtirol) erstellte Gesamtösterreichische Rahmenlehrplan für die
Musikschule.
Dieser besteht aus einem allgemeinen und einem fachspezifischen Teil und
beinhaltet fachspezifische Einführungen,Unterrichtspläne mit Lernzielen,
Inhalten und didaktischen Ansätzen, Literaturverzeichnisse mit Angaben der
Schwierigkeitsgrade, Einordnungen in Stilepochen und Empfehlungen für
Prüfungen.
Die Lehrer sind hinsichtlich der Unterrichtsplanung eigenverantwortlich. Sie
haben bei ihrer Unterrichtsplanung auf die Inhalte der Lehrpläne für
Musikerziehung an den mittleren und höheren Schulen sowie deren musikalischen
Sonderformen Bedacht zu nehmen.
Im Sinne einer erfolgreichen Zusammenarbeit mit dem Steirischen
Blasmusikverband, seinen Funktionären, Kapellmeistern und insbesondere den
Jungmusikern, welche die Ausbildungsgänge an der Musikschule besuchen, sind die
Richtlinien zur Erlangung der Leistungsabzeichen in Bronze, Silber und Gold mit
den Lehrinhalten der Unter-, Mittel- und Oberstufe sowohl im künstlerischen
Hauptfach als auch den ergänzenden Unterrichtsfächern im Rahmen der
eigenverantwortlichen Unterrichtsplanung zu berücksichtigen.
Der Lehrstoff für Unterrichtsfächer Musikleitung und Musiktheorie lautet:
Musikleitung (Chor- und Orchesterdirigieren)
Voraussetzungen: Den speziellen Anforderungen entsprechende Grundkenntisse am
Klavier oder in einem anderen instrumentalen bzw. vokalen Hauptfach.
Bildungsziel: Erarbeitung der intellektuellen, schlagtechnischen und
allgemein-musikalischen Grundlagen zur Leitung von instrumentalen und vokalen
Ensembles.
Dies erfolgt durch Unterweisungin die dirigentischen Wissensgrundlagen,
Einführung in die Schlagtechnik, sowie in Technik und Fertigkeiten der
Korrepetition und des Partiturspiels, um gegebenenfalls für eine erfolgreiche
Aufnahmsprüfung im Hauptfach "Musikleitung" an einer Hochschule für
Musik und darstellende Kunst vorbereitet zu werden.
Für die Abschlußprüfung sind in sinngemäßer Übereinstimmung mit Teil A § 7 lit.g vorgeschrieben:
a) Dirigieren eines Rezitativs,
b) Dirigieren eines Werkes für Instrumental- oder Vokalensemble, und
c) Beantwortung von Fragen aus den Gebieten der dirigentischen Wissensgrundlagen.
Musiktheorie (auch Komposition)
Voraussetzungen: Beherrschung des Lehrstoffes des Unterrichtsgegenstandes
"Allgemeine Musiklehre" und den speziellen Anforderungen entsprechende
Grundkenntnisse am Klavier oder in einem anderen instrumentalen bzw. vokalen
Hauptfach.
Bildungsziel: Förderung der Kreativität, Erarbeitung der Grundlagen für
eine künstlerisch-kompositorische Betätigung, Hinführung zu einem
analytischen, stilkritischen und polyästhetischen Verständnis im Bereich der
Musik und der mit ihr zusammenhängenden Künste.
Die Unterrichtsgestaltung erfolgt individuell auf den Schüler nach
fachlicher Vorbildung und intellektueller Prädisposition abgestimmt. Dabei sind
eigene kompositorische Arbeiten und instrumentationstechnische Studien und
Arrangements nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Solisten und Ensembles
zu realisieren, die theoretischen, stilkritischen und aufführungspraktischen
Kenntnisse zu vertiefen und praktisch zu erproben.
Für die Abschlußprüfung sind in sinngemäßer Übereinstimmung mit Teil A § 7 lit.g vorgeschrieben:
a) Lehrstoff der musiktheoretischen und allgemein-musikalischen Unterrichtsgegenstände der Oberstufe,
b) Erarbeiten einer eigenen Komposition, eines Satzlehrebeispiels, eines Arrangements oder einer Werkanalyse und
c) Aufführung bzw. stilkritische und formale Analyse und Erklärung in einem
größeren kulturhistorischen und polyästhetischen Zusammenhang der unter lit.b
beschriebenen Aufgabenstellung.
Stundentafel
Allgemeine Erklärungen
a)Für das künstlerische Hauptfach gilt:
Das künstlerische Hauptfach durchläuft alle Lernjahre der einzelnen
Ausbildungsstufen im Ausmaß von je 1 Wochenstunde.
b)Für musiktheoretische und allgemein-musikalische Unterrichtsfächer gilt:
Das Unterrichtsfach ”Allgemeine Musiklehre” muß innerhalb Unterstufe
besucht und erfolgreich abgeschlossen werden. Die Unterrichtsfächer ”Musikkunde
1 und 2” müssen innerhalb der Mittelstufe, das Unterrichtsfach ”Musikkunde
3” innerhalb der Oberstufe abgeschlossen werden.
Bei Bedarf kann das Unterrichtsfach ”Musikkunde” als anrechenbares
Unterrichtsfach in Fortsetzungen weitergeführt werden.
Das Unterrichtsfach ”Musiktheoretisches Repetitorium” ist in erster Linie
Schülern, welche ein Studium an einer Hochschule für Musik und darstellende
Kunst anstreben, vorbehalten, da es jenen Lehrstoff umfaßt, welcher im Rahmen
des musiktheoretischen Teils einer Aufnahmsprüfung an einer Hochschule für
Musik und darstellende Kunst geprüft wird.
c)Für aufführungspraktische Unterrichtsfächer, welche als
kammermusikalische Ensembles oder als Chor- bzw. Orchesterformationen geführt
werden, gilt:
Ensembles, Chor- und Orchesterformationen sind in Übereinkunft mit dem
Hauptfachlehrer nach Maßgabe der vorhandenen Kenntnisse im Hauptfach so zu
wählen, daß der Schüler in möglichst abwechslungsreicher Folge in das
Mitwirken in musikalischen Ensembles verschiedener Besetzungsart eingeführt
wird.
d)Da jede Ausbildungsstufe, abhängig von der Leistungsfähigkeit des
Schülers, individuell bis zu 4 Lernjahren umfaßt, kann in der Stundentafel nur
je ein Jahr berücksichtigt werden. In den folgenden Lernjahren verteilt sich
das Stundenausmaß ebenfalls auf 1 Wochenstunde im künstlerischen Hauptfach und
mindestens 1 Wochenstunde als gemeinsamer Unterricht der Klasse in den
verschiedenen allgemein-musikalischen, musiktheoretischen und
aufführungspraktischen Unterrichtsfächern. Die individuelle Gestaltung des
Studienganges hat in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Absätze a, b und
c zu erfolgen.
Stundentafel:
Stg |
St |
Hf |
AM |
Mk1 |
Mk2 |
Mk3 |
Mk (Fs) |
MthR |
Ens |
MFE |
E |
1 |
|
|
|
|
|
|
|
MGS |
E |
2 |
|
|
|
|
|
|
|
ErwEl |
E |
1 |
|
|
|
|
|
|
1 |
künstlHf |
V |
1 |
|
|
|
|
|
|
1 |
künstlHf |
U |
1 |
1 |
|
|
|
|
|
1 |
künstlHf |
M |
1 |
|
1 |
1 |
|
|
|
1 |
künstlHf |
O |
1 |
|
|
|
1 |
1 |
1 |
1 |
|
Abkürzungen:
Stg = Studiengang
St = Stufe
Hf=Hauptfach
AM = Allgemeine Musiklehre
Mk = Musikkunde
Mk (Fs) = Musikkunde Fortsetzungen
MthR = Musiktheoretisches Repetitorium
Ens = Ensembles
MFE = Musikalische Früherziehung
MGS = Musikalische Grundschulung
ErwEl = Erweiterte Elementarlehre
künstlHf = künstlerisches Hauptfach
E = Elementarstufe
V = Vorbereitungsstufe
U = Unterstufe
M = Mittelstufe
O = Oberstufe
Anhang
Schulordnung
1.Die Musikschule übernimmt mit Eintritt des Schülers die Gewähr für die
Erteilung eines geregelten und zeitgemäßen Unterrichtes nach einem festen
Lehrplan in den vorgesehenen Unterrichtszeiten.
2.Die Anmeldung zur Aufnahme in die Musikschule hat bei der zu Beginn eines
jeden Schuljahres vom Direktor durchzuführenden Schülereinschreibung zu
erfolgen. Durch die Anmeldung wird kein Rechtsanspruch auf eine tatsächliche
Aufnahme begründet. Die Entscheidung über die Aufnahme obliegt dem Direktor.
3.Die Aufnahme in die Musikschule erfolgt jeweils für ein Jahr. Bei der
Aufnahme hat der Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigter durch Unterschrift
die Bestimmungen dieser Schulordnung verbindlich zur Kenntnis zu nehmen.
4.Die Unterrichtszeiten für die einzelnen Haupt-, Pflicht- und
Ergänzungsfächer werden von den Lehrern nach Zustimmung durch den Direktor
festgesetzt.
5.Die festgelegten Unterrichtsstunden sind regelmäßig und pünktlich zu
besuchen. Unterrichtsstunden, welche von den Schülern unentschuldigt oder ohne
Beurlaubung versäumt oder verspätet besucht werden, werden nicht nachgegeben.
6.Ist aus triftigen, in der Person des Schülers oder dessen
Erziehungsberechtigten gelegenenGründen eine längere Unterbrechung des
Unterrichts erforderlich, so ist vom Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigten
rechtzeitig schriftlich um Beurlaubung anzusuchen. Die Entscheidung über das
Ansuchen obliegt dem Direktor.
7.Der Schüler hat durch sein Verhalten und seine Mitarbeit im Unterricht
sowie in den Veranstaltungen der Schule die Unterrichtsarbeit zu fördern und
sich in der Gemeinschaft der Klasse und der Schule hilfsbereit, verständnisvoll
und höflich zu verhalten.
8.Ungebührliches Benehmen, insbesondere das Herumlaufen auf Stiegen und
Gängen, Lärmen im Schulgebäude, sowie Rauchen und der Genuß alkoholischer
Getränke sind verboten.
9.Jede Beschädigung von Schuleinrichtungen oder von aus der Schule
entliehenen Instrumenten und Archivalien geht zu Lasten des betreffenden
Schülers bzw. dessen Erziehungsberechtigten.
10.Soweit vorhanden, können von der Schule Instrumente und Archivalien an
die Schüler entliehen werden. Diese sind im gleichen Zustand zurückzugeben,
wie sie übernommen wurden.