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Organisation
Organisationsstruktur
Das steirische
Musikschulmodell
Organisationsstatut
Statut - Stufenaufbau
Das Musiklehrergesetz
Das Privatschulgesetz
Der Lehrplan
Förderungsrichtlinien
Nivellierende Förderung
Tarifordnung
Flächenwidmungsplan
Rechtliche Grundlagen - Das Organisationstatut
Teil A
Teil B
Teil C
Anhang
Teil A
§ 1 Aufgabe der Schule
Die Musikschule für elementare, mittlere und höhere Musikerziehung, in weiterer Folge kurz ”Musikschule” genannt, hat allgemein die Aufgabe, in der landschaftlichen Lebensgemeinschaft, deren Musik-, Kunst-, Kultur- und Gesellschaftsleben und Tradition, die Freude an der Musik, den mit ihr zusammenhängenden Künsten, am Musizieren, an künstlerischer Betätigung, sowie allgemein am Kunst- und Kulturverständnis zu wecken und zu fördern. Im besonderen hat sie je nach den Erfordernissen der einzelnen Ausbildungsbereiche geregelte Bildungsgänge nach einem festen Lehrplan zu bieten. Dies erfolgt durch:
a)Vermittlung von instrumentalen und vokalen Musizierpraktiken, allgemein-musikalischen, musiktheoretischen, kunst- und kulturwissenschaftlichen Kenntnissen,
b)Aktivierung und Pflege des Musizierens in der Gemeinschaft durch künstlerische Betätigung der Lehrer und der Schüler sowie gelegentliche Heranziehung auswärtiger Künstler,
c)Vermittlung der musikalischen Vorkenntnisse, um eine musikverwandte Berufsausbildung bzw. ein musikverwandtes Studium beginnen zu können.
Hiezu zählen insbesondere:
  • Lehrberufe wie Musikalienhändler oder Instrumentenbauer,
  • Ausbildung zum Volks- und Hauptschullehrer an einer Pädagogischen Akademie,
  • Vorbereitung zur musikalischen Eignung für den Beginn des Studiums der ”Musikwissenschaft” an Universitäten.
d)Vermittlung der Voraussetzungen für die Reife zum Studium an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst, insbesondere der einschlägigen künstlerischen und pädagogischen Studienrichtungen,
Ziel der Ausbildung ist vornehmlich die musikalisch-künstlerische Persönlichkeitsentfaltung junger Menschen bei Festigung ihrer charakterlichen Anlagen in sittlicher Hinsicht.
§ 2 Aufbau
Die Musikschule umfaßt die folgenden Ausbildungsstufen, die im Regelfall aufbauend durchlaufen werden, sofern nicht auf Grund entsprechender Vorkenntnisse ein Eintritt unmittelbar in eine höhere Ausbildungsstufe erfolgt oder eine Umstufung bei überdurchschnittlichen Lernerfolgen gerechtfertigt ist.
Das ordentliche Studium umfaßt nach den Fächern der Elementarstufe und der Vorbereitungsstufe drei Abschnitte:
Die Unterstufe,
die Mittelstufe und
die Oberstufe,
welche nach dem Alter, dem künstlerischen Hauptfach und der Leistungsfähigkeit des Schülers bestimmt sind.
a)Elementarstufe
1)Musikalische Früherziehung
Unterrichtsform: 1 Wochenstunde Kursunterricht.
2)Musikalische Grundschulung mit Blockflöte oder einem anderen Instrument je nach individueller Eignung in der Dauer von maximal 2 Lernjahren.
Unterrichtsform: Kurs- oder Gruppenunterricht je nach individueller Eignung.
3)Erweiterte Elementarlehre anhand der Blockflöte oder anhand eines anderen Instruments je nach individueller Eignung in der Dauer von maximal 2 Lernjahren.
Unterrichtsform: Gruppen- oder Einzelunterricht je nach individueller Eignung.
Wahlpflichtfächer: Blockflötenchor, Kinderchor oder ein anderes Ensemble je nach individueller Eignung.
Der Beginn des Instrumentalunterrichtes kann altersbezogen nicht generell festgelegt werden. Grundsätzlich soll immer versucht werden, so früh wie möglich das künftige Hauptfachinstrument einzusetzen, sobald die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Schülers sowie die instrumentenspezifischen Voraussetzungen dafür gegeben sind.
b)Vorbereitungsstufe im künstlerischen Hauptfach
Diese Ausbildungsstufe dient der Förderung von Frühbegabungen in einem künstlerischen Hauptfach. Sie kann, wenn die erforderliche Reife des Schülers nicht im Rahmen des Faches ”Musikalische Grundschulung” festgestellt wurde, nur aufgrund einer erfolgreichen Aufnahmsprüfung besucht werden. Sie dauert maximal 2 Lernjahre.
Unterrichtsform: 1 Wochenstunde Einzelunterricht oder zu zweit.
Ergänzungsfächer: Der ergänzende Besuch der Unterrichtsfächer der Elementarstufe wird empfohlen.
c)Stufenim künstlerischen Hauptfach
Unterstufe
Mittelstufe
Oberstufe
Der Eintritt in die Unterstufe ist grundsätzlich frühestens nach erfolgreichem Abschluß der Musikalischen Grundschulung oder nach der Vorbereitungsstufe im künstlerischen Hauptfach möglich, der Eintritt in die folgenden Stufen nach der jeweiligen erfolgreichen Übertrittsprüfung.
Für eine Stufe des ordentlichen Studiums sind in der Regel jeweils drei Lernjahre vorgesehen. Die Lehrpläne gehendabei von der Voraussetzung aus, daß der Schüler die erforderlichen Grundlagen in den Fächern der Elementarstufe bzw. der Vorbereitungsstufe erhalten hat. Nach Ablauf dieser drei Jahre hat der Schüler zur Übertrittsprüfung anzutreten. Bei Nichtbestehen dieser Übertrittsprüfung bzw. bei Geltendmachung berücksichtigungswürdiger Gründe, welche eine Ablegung der Übertrittsprüfung verhindern, kann dem Schüler ein viertes Lernjahr in der betreffenden Stufe bewilligt werden. Der Besuch eines zweiten Hauptfaches wird nur bei zu erwartender außergewöhnlicher Leistungsbereitschaft empfohlen.
Nach Erreichen der maximalen Studiendauer von vier Jahren in der jeweiligen Stufe ohne erfolgreiche Übertrittsprüfung ist eine Fortsetzung des Studiums als ordentlicher Schüler ausgeschlossen.
Aufgrund einer erfolgreichen Einstufungsprüfung oder der Vorlage geeigneter Zeugnisse können fortgeschrittene Schüler auch unmittelbar in höhere Stufen eintreten. Dabei können fehlende Unterrichtsfächer auf ein Jahr gestundet werden.
Das ordentliche Studium umfaßt ein oder mehrere künstlerische Hauptfächer und alle dazu vorgeschriebenen Unterrichtsfächer. Zusätzlich können Ergänzungsfächer gewählt werden.
Zum außerordentlichen Studium können Schüler in einzelnen Fächern nach Maßgabe freier Plätze zugelassen werden.
§ 3 Aufnahme
In die Musikschule werden Schüler unter den folgenden Voraussetzungen aufgenommen.
1.In die Fächer der Elementarstufe nach allgemeiner Überprüfung der körperlichen und geistigen Eignung durch den Lehrer des betreffenden Faches.
Behinderte, so z.B. Schüler einer Allgemeinen Sonderschule, können aufgenommen werden, wenn der Unterricht an der Musikschule eine Förderung der Gesamtentwicklung des betreffenden Schülers erwarten läßt.
2.In die Vorbereitungsstufe bzw. in die Unterstufe des künstlerischen Hauptfaches grundsätzlich nach dem erfolgreichen Besuch der Musikalischen Grundschulung, wodurch die geistige und körperliche Eignung des Schülers für das betreffende Hauptfach festgestellt werden konnte, oder aufgrund einer erfolgreichen Aufnahmsprüfung.
3.Fortgeschrittene Schüler können aufgrund der Vorlage geeigneter Zeugnisse oder aufgrund einer Einstufungsprüfung in eine höhere Stufe aufgenommen werden.
Die Schule ist vornehmlich jungen Menschen allgemein zugänglich, steht aber bei Maßgabe vorhandener Plätze auch Erwachsenen zur Fortbildung zur Verfügung.
Beschränkungen der Aufnahme dürfen nur auf Überfüllung der Schule oder Nichterfüllung der Aufnahmebedingungen gegründet sein.
Die Aufnahme in die Schule kann verweigert oder ausgesetzt werden bei:
a)Platzmangel,
b)körperlichen Eigenschaften, die das Erlernen des gewünschten Instrumentes erschweren oder unmöglich machen,
c)Nichterfüllung der für die Aufnahme sonst erforderlichen Voraussetzungen. Ausgenommen davon sind Schüler im Sinne von Z 1 Abs 2.
§ 4 Lehrplan
Der Unterricht an der Schule ist nach einem festen Lehrplan (siehe Teil C) zu erteilen, dessen allgemeines Bildungsziel die erforderliche Reife zur Fortsetzung des Studiums an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst ist, sowie die Befähigung zur eigenständigen Auseinandersetzung mit Musik und den mit ihr zusammenhängenden Künsten.
Studiengänge sind vorgesehen für:
·Holzblasinstrumente (Blockflöte, Querflöte, Oboe, Klarinette, Saxophon, Fagott),
·Blechblasinstrumente (Horn, Trompete/Flügelhorn, Posaune, Tenorhorn/Bariton, Tuba),
·Schlaginstrumente,
·Tasteninstrumente (Klavier, Cembalo, Orgel,Akkordeon),
·Streichinstrumente (Violine, Viola, Violoncello, Kontrabaß, Viola da gamba),
·Zupfinstrumente (Gitarre/Laute, Mandoline, Harfe, Zither),
·Elektronische Instrumente (E-Gitarre, E-Baß, Elektronische Tasteninstrumente/Musikcomputerpraktikum),
·Volksmusikinstrumente und sonstige Instrumente (Hackbrett, Steirische Harmonika, Chromatische Mundharmonika),
·Gesang, Stimmbildung und Sprecherziehung,
·Musiktheorie (auch Komposition),
·Musikleitung (Chor- und Orchesterdirigieren),
·Jazz und Popularmusik,
·Tanz- und Bewegungserziehung,
·darstellendes Spiel,
·Speziallehrgänge mit polyästhetischer und kulturwissenschaftlicher Zielsetzung.
Die im ordentlichen Studium zu besuchenden Unterrichtsfächer, die empfohlenen Ergänzungsfächer, sowie deren Stundenausmaßsind in der beiliegenden, einen Bestandteil dieses Organisationsstatutes bildenden Stundentafel verzeichnet.
Das Bildungs- und Lehrziel, die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Stufen sowie die allgemeinen didaktischen Grundsätze sind aus dem beiliegenden, einen Bestandteil dieses Organisationsstatutes bildenden Lehrplan ersichtlich.
Ausnahmsweise kann bei Nachweis der Beherrschung des Lehrstoffes eines Pflichtfaches nach erfolgreicher Ablegung einer Dispensprüfung der Besuch des betreffenden Faches erlassen werden.
Grundsätzlich ist der Unterricht so zu erteilen, daß den besonderen Umständen des individuellen Musik- und Kunstunterrichtes und den pädagogischen, musiksoziologischen, musik- und polyästhetischen und kulturwissenschaftlichen Anforderungen der Gegenwart kontinuierlich Rechnung getragen werden kann.
§ 5 Ordentliches und außerordentliches Studium
a)Der ordentliche Schüler ist verpflichtet, das gewählte Hauptfach (die Hauptfächer) und die dazu vorgeschriebenen Unterrichtsfächer regelmäßig zu besuchen. Er hat Anspruch auf Zeugnisse mit Beurteilung über den Fortgang jährlich, über die Berechtigung zum Aufsteigen in die höhere Stufe nach erfolgreicher Übertrittsprüfung und über den Abschluß des Studiums an der Schule nach erfolgreicher Abschlußprüfung.
b)Der außerordentliche Schüler ist nur zum Besuch des gewählten Unterrichtsfaches (oder der Unterrichtsfächer) verpflichtet.
Er kann aber nach Maßgabe der Kenntnisse zur Mitwirkung in Ensembles verhalten werden.
Bei Feststellung von unzureichenden allgemein-musikalischen und theoretischen Kenntnissen, welche den Fortschritt in einem künstlerischen Fach erschweren oder gar unmöglich machen, kann er vom Hauptfachlehrer zum Besuch zusätzlicher Lehrveranstaltungen verhalten werden.
Das außerordentliche Studium soll in erster Linie der Fortbildung von Erwachsenen dienen.
Der außerordentliche Schüler hat keinen Anspruch auf ein Zeugnis, auf Ersuchen ist ihm eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen. Außerordentliche Schüler können mittels einer erfolgreichen Einstufungsprüfung in den ordentlichen Studiengang übertreten.
§ 6 Abschluß des ordentlichen Studiums
Das ordentliche Studium an der Musikschule wird nach Absolvierung der höchsten Stufe mit der erfolgreichen Abschlußprüfung im Hauptfach und allen, im betreffenden Studiengang vorgeschriebenen Unterrichtsfächern abgeschlossen.Die erfolgreiche Abschlußprüfung gibt dem ordentlichen Schüler Anspruch auf ein Abschlußprüfungszeugnis, das den Erfolg im gewählten Hauptfach und den weiteren Unterrichtsfächern ausweist.Die Bestimmungen des § 39 des Schulunterrichtsgesetzes betreffend Prüfungszeugnisse sind hiebei sinngemäß anzuwenden.
§ 7 Schülerbeurteilung
a)Auf die Schülerbeurteilung sind die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974, BGBI.Nr.371/1974, i.d.g.F., über die Leistungsbeurteilung an Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen sinngemäß anzuwenden.
b)Über den Erfolg der Prüfung entscheidet, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, die einfache Stimmenmehrheit der von den Kommissionsmitgliedern abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit die Stimme des Schulleiters bzw. seines Stellvertreters.
c)Im Rahmen der Aufnahmsprüfung werden vom Aufnahmewerber geprüft: Gehör, melodisch-rhythmisches Empfinden, musikalisches Grundwissen, körperliche und geistige Eignung für das angestrebte Hauptfach.
Kommission: Schulleiter bzw. dessen Stellvertreter, betreffender Hauptfachlehrer des angestrebten Hauptfaches, fachbezogener Beisitzer.
d)Im Rahmen der Übertrittsprüfung werden vom Kandidaten geprüft: Lehrplanmäßiger Lehrstoff des Hauptfaches und der vorgeschriebenen Unterrichtsfächer der besuchten Stufe.
Kommission: Schulleiter bzw. dessen Stellvertreter, Hauptfachlehrer, fachbezogener Beisitzer.
e)Im Rahmen der Einstufungsprüfungwerden vom Kandidaten geprüft:
Umfang der Kenntnisse im Hauptfach und den Unterrichtsfächern für die angestrebte Stufe.
Kommission: Schulleiter bzw. dessen Stellvertreter, Hauptfachlehrer des angestrebten Hauptfaches, fachbezogener Beisitzer.
f)Im Rahmen der Dispensprüfung werden geprüft:
Beherrschung des Lehrstoffes des betreffenden Unterrichtsfaches.
Kommission: Schulleiter bzw. dessen Stellvertreter, Lehrer des betreffenden Faches.
g)Abschlußprüfung
Prüfungsstoff der Abschlußprüfung ist der lehrplanmäßige Lehrstoff des betreffenden künstlerischen Hauptfaches und aller in der höchsten Stufe zu absolvierenden Unterrichtsfächer.Der Kandidat hat im Einvernehmen mit dem Hauptfachlehrer ein künstlerisches Programm, bestehend aus mindestens drei Werken verschiedener Stilepochen in der Gesamtspieldauer von mindestens 20 Minuten aus dem Lehrstoff der höchsten Stufe auszuwählen, zu erarbeiten und im Rahmen der Abschlußprüfung musikalisch wie technisch einwandfrei vorzutragen. Zwei der mindestens drei Werke können auch durch kammermusikalische Werke und Orchesterstudien ersetzt werden.
Kommission: Schulleiter bzw. dessen Stellvertreter, Hauptfachlehrer, fachbezogener Beisitzer und alle Lehrer, welche den Kandidaten in der höchsten Stufe in Unterrichtsfächern unterrichtet haben.
Die Bestimmungen des § 38 des Schulunterrichtsgesetzes über die Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung sind für die Abschlußprüfung sinngemäß, unter besonderer Berücksichtigung des Hauptfaches anzuwenden.
h)Zur Leistungsbeurteilung von Übertritts- und Abschlußprüfung kann die Kommission auch vom Kandidaten erbrachte Leistungen in Vorspielstunden, Konzerten und anderen Veranstaltungen der Musikschule heranziehen.
Außerhalb dieser Prüfungen wird der Schüler jährlich im Hauptfach und den Pflicht- bzw.Ergänzungsfächern des betreffenden Studienganges beurteilt.
§ 8 Unterrichtszeit
Für die Unterrichtszeit, die unterrichtsfreien Tage und die Hauptferien der Schule finden die für allgemeinbildende höhere Schulen im Bundesland Steiermark geltenden schulzeitrechtlichen Regelungen sinngemäss Anwendung.
Die Dauer einer Unterrichtseinheit (Unterrichtsstunde) beträgt fünfzig Minuten.
§ 9 Schulordnung
Die Schulordnung der Musikschule, erlassen vom Schulerhalter, ist Bestandteil des Organisationsstatutes (siehe Anhang).
§ 10 Leiter, Lehrer, Lehrbefähigung
a)Die Musikschule steht unter der pädagogischen und administrativen Leitung des Leiters der Schule.
b)Leiter und Lehrer haben die Lehrbefähigung für das entsprechende Hauptfach durch eine abgeschlossene musikalisch-pädagogische Ausbildung an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium oder eine sonstige geeignete Befähigung nachzuweisen.
Als sonstiger ausreichender Befähigungsnachweis kommen insbesondere in Betracht: Langjährige überdurchschnittliche künstlerische Leistungen in Verbindung mit ausreichenden pädagogischen Fähigkeiten.
c)Für Pflicht- und Ergänzungsfächer gelten jene Prüfungen bzw. Prüfungsinhalte als Nachweis der Lehrbefähigung, welche die Lehrinhalte des betreffenden Pflicht- bzw. Ergänzungsfaches als Prüfungsgegenstand im Rahmen des absolvierten Studiums umfaßten.
d)Die Lehrer unterstehen in ihrer Lehrtätigkeit den Weisungen des Schulleiters.
Unter Aufsicht des Schulleiters und zu dessen Unterstützung obliegen den Lehrern auch die einheitliche Ausarbeitung der Lehrpläne, die Beobachtung der öffentlichen Vorspielstunden und Veranstaltungen der Schule sowie der regelmäßige Erfahrungsaustausch zur gegenseitigen Unterstützung und Weiterbildung zur Förderung des fachlichen Niveaus der Schule.
§ 11 Ausstattung der Schule
Die Schule hat über die ihrem Zweck und ihrer Organisation entsprechende sowie zur Durchführung des Lehrplanes erforderliche Anzahl von geeigneten Unterrichts- u. Übungsräumen nach Maßgabe der jeweiligen Schülerzahl zu verfügen. Weiters über eine entsprechende Anzahl von Bibliotheks- u. Verwaltungsräumen, einen Vortrags- u. Probensaal sowie sanitäre Anlagen.
Die Schule hat über die erforderlichen Instrumente, Lehrmittel und sonstige Schuleinrichtungen zu verfügen, die zum Erfüllen des Lehrplanes unter Berücksichtigung der Schülerzahl erforderlich sind.
Weiters hat die Schule über eine Fachbibliothek einschließlich des nach dem Lehrplan in Betracht kommenden Notenmaterials und über einen Instrumentenfundus für Leihzwecke zu verfügen.
 
Teil B
§ 1 Rechtliche Stellung
Die Musikschule ist eine Lehranstalt für elementare, mittlere und höhere Musikerziehung,hat ihren Sitz am Ort des Schulerhalters und unterliegt den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1962, BGBl. Nr. 244, i.d.g.F., über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz).
§ 2 Schulerhalter
Aufgabe des Schulerhalters ist die finanzielle, personelle und räumliche Versorgung zur Führung der Schule. Weiters obliegt dem Schulerhalter die organisatorische und verwaltungstechnische Vorsorge unter Berücksichtigung der privatschulrechtlichen Bestimmungen.
Der Schulerhalter hat auch für die Anzeigen und die Auskünfte an den Landesschulrat im Sinne des Privatschulgesetzes zu sorgen.
§ 3 Pflichten und Rechte des Schulleiters
a)Der Schulleiter ist für die unmittelbare Leitung und Überwachung der pädagogischen und administrativen Aufgaben verantwortlich.
b)Der Schulleiter ist unmittelbarer Vorgesetzter aller an der Schule tätigen Lehrer. Er hat diese in ihrer Unterrichts- und Erziehungstätigkeit zu beraten, Lehrerkonferenzen einzuberufen, Prüfungen durchzuführen und sich vom Stand des Unterrichts und von den Leistungen der Schüler regelmäßig zu überzeugen. Ihm obliegt in Zusammenarbeit mit den Lehrern die Verbindung zwischen Schule, Schülern und Erziehungsberechtigten.
c)Außer diesen pädagogischen, administrativen und künstlerischen Aufgaben ist der Schulleiter zur Einhaltung aller für die Schule verbindlichen Rechtsvorschriften verpflichtet, sowie für die Führung der Amtsschriften und die Ordnung in der Schule verantwortlich.
d)Der Schulleiter hat dem Schulerhalter alle wahrgenommenen Mängel der Schulliegenschaften und deren Einrichtungen mitzuteilen.
e)Pflichten, die dem Schulleiter auf Grund anderer, vor allem dienstrechtlicher Vorschriften obliegen, bleiben unberührt.
§ 4 Pflichten und Rechte der Lehrer
a)Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Er hat entsprechend dem Lehrplan, mit Rücksicht auf die Entwicklung des Schülers und die äußeren Gegebenheiten, den Lehrstoff nach dem jüngsten Stand der Musikpädagogik zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit zu besten Leistungen zu motivieren und zu führen, durch geeignete Methoden und zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsbehelfen den Unterrichtserfolg als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen. Er hat den Unterricht sorgfältig vorzubereiten und auf seine eigene Fortbildung stets bedacht zu sein.
b)Zur Ergänzung des Unterrichts sind den Schülern vom Lehrer vorbereitete Hausübungen zu geben, die von den Schülern ohne fremde Hilfe verarbeitet werden können. Beim Bemessen des Umfanges der Hausübungen ist auf die Belastbarkeit der Schüler auch durch sonstige Schulveranstaltungen Bedacht zu nehmen.
c)Die Beurteilung der Leistungen der Schüler hat der Lehrer durch Beobachtung ihrer Mitarbeit im Unterricht und die in den Unterricht zweckmäßig eingeordneten Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes mit Rücksicht auf den jeweiligen Stand des Unterrichts.
d)Der Lehrer hat den Unterricht nach einem zu Schuljahresbeginn erstellten und vom Schulleiter genehmigten Stundenplan zu erteilen. Eine Änderung des Stundenplanes bedarf der Zustimmung durch den Schulleiter.
e)Der Lehrer hat in regelmäßigen Aufzeichnungen den Besuch der Lehrveranstaltungen, den verarbeiteten Lehrstoff und die Beurteilung der Leistungen der Schüler festzuhalten. Er hat die Erziehungsberechtigten insbesondere bei mangelhaften Leistungen zu informieren und ihnen bei Bedarf zu vereinbarten Zeiten Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben.
f)Vom Unterrichtsbeginn bis unmittelbar nach Ende des Unterrichts und bei allen Veranstaltungen der Schule hat der Lehrer die Schüler zu beaufsichtigen, soweit dies nach Alter und geistiger Reife der Schüler erforderlich ist. Dabei hat er besonders auf körperliche Sicherheit und Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren.
g)Außer den pädagogischen, administrativen und künstlerischen Aufgaben hat der Lehrer an allen Konferenzen und dienstlichen Besprechungen teilzunehmen.
h)Pflichten, die Lehrern aufgrund anderer dienstrechtlicher Vorschriften obliegen, bleiben unberührt.
 
Teil C
Lehrplan
Der vorliegende Lehrplan ist das Ergebnis der praktischen, analytischen und ergebnisorientierten musikpädagogischen Arbeit an den Musikschulen der Steiermark unter Nutzung bereits vorhandener und bewährter Lehrplanwerke. Aus dieser gemeinschaftlichen Arbeit resultieren auch die Lehrinhalte, die einerseits den traditionellen Unterrichtsmethoden Rechnung tragen, andererseits aber auch das Verständnis des zeitgenössischen Musik- und Kulturlebens berücksichtigen. Die Erstellung des Lehrplanes erfolgte daher auf wissenschaftlich gesicherten Grundlagen der Musiksoziologie, -ästhetik und-pädagogik, die durch weitere Untersuchungen des Belangfeldes gestützt und aktualisiert werden konnten, und auch zur Einbeziehung populärer Musikformen (Popularmusik) führten.
Die elektronische Technisierung hat durch ihre Anwendung bei der Entwicklung neuer Instrumente und bei der Tonträgerherstellung vom Klangbild traditioneller Musikinstrumente weggeführt. Der Tontechniker im Aufnahmestudio wurde zum Mitgestalter. Vor allem die Popularmusik ist von einer Entwicklung geprägt, in welcher der Einsatz der Elektronik als Klangquelle und als Hilfsmittel des Komponisten selbstverständlich ist.
Allgemeines Bildungsziel
1.Elementarstufe
Erkennen und Wecken der musikalischen Fähigkeiten des Kindes, Wecken der Freude am Musizieren und an künstlerischer Betätigung.
Steigerung des Konzentrationsvermögens und des musikalischen Vorstellungsvermögens.
Die Bewältigung der Aufgabenstellung erfolgt zunächst in spielerischer Art.
Erziehung des Kindes ausgehend vom prozeßorientierten Denken hin zum produktorientierten Denken hinsichtlich der Aufgabenstellung.
In weiterer Folge Vermittlung der nötigen Vorkenntnisse für den Übertritt in den Ausbildungsbereich des künstlerischen Hauptfaches. Kennenlernen des angestrebten Hauptfachinstrumentes durch Probieren und Testen als Entscheidungshilfe für den Schüler und zur Feststellung der physischen Eignung.
2.Vorbereitungsstufe
Diese Ausbildungsstufe dient in erster Linie der Förderung von Frühbegabungen. Daher soll in dieser Ausbildungsstufe das allgemeine Bildungsziel der Elementarstufe mit den Anforderungen des gewählten künstlerischen Hauptfaches sinnvoll verknüpft werden, um den Übertritt in die Unterstufe zu gewährleisten.
3.Ausbildungsbereich des künstlerischen Hauptfaches
a)Unterstufe
Das allgemeine Bildungsziel der Unterstufe ist die Bereitstellung der technischen und gestalterischen Grundlagen im jeweiligen Hauptfach und im Ensemblespiel.
b)Mittelstufe
Das allgemeine Bildungsziel der Mittelstufe ist die Erweiterung der Technik und die Entwicklung eigener gestalterischer Fähigkeiten im jeweiligen Hauptfach, sowie die Hinführung zu gehaltvoller Freizeitgestaltung in der Form des Laienmusizierens in geeigneten Ensembles, Orchestern und Chören und zum Zwecke der Hausmusik, sowie zur eigenständigen Auseinandersetzung mit Musik und den mit ihr zusammenhängenden Künsten.
c)Oberstufe
Das allgemeine Bildungsziel der Oberstufe ist die Vervollkommnung des Musizierens auf anspruchsvollem Niveau, die eigenständige Auseinandersetzung mit Musik und den mit ihr zusammenhängenden Künsten, die Mitwirkung in Ensembles, Orchestern und Chören, sowie die Ausbildung bis zu jenem Reifegrad, welcher für die erfolgreiche Ablegung einerAufnahmsprüfung zum Studium an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst gefordert ist.
4.Allgemein-musikalische und musiktheoretische Unterrichtsfächer
Allgemeine Musiklehre
Musikkunde 1, 2 und 3 und Fortsetzungen
Musiktheoretisches Repetitorium
Das allgemeine Bildungsziel dieser Unterrichtsfächer ist die Vermittlung der das Hauptfach begleitenden musiktheoretischen, stilkritischen, musik- und polyästhetischen Wissensgrundlagen. Dadurch soll sich der Schüler in Bezug auf sein späteres Freizeitverhalten zu einem vollwertigen Mitglied eines musikalisch wie polyästhetisch gebildeten und anspruchsvollen Kunstpublikums entwickeln können.
Für Schüler, welche ein Studium an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst anstreben, sollen die nötigen Kenntnisse zur erfolgreichen Ablegung des musiktheoretischen Teils der Aufnahmsprüfung erarbeitet werden.
5.Aufführungspraktische Unterrichtsfächer (instrumentale und vokale Ensembles in verschiedenen Besetzungen, Kammermusikformationen, Jugendorchester, Sinfonieorchester)
Das allgemeine Bildungsziel dieser Unterrichtsfächer ist, die Schüler ausgehend vom Einzelunterricht in ihrem künstlerischen Hauptfach in das gemeinschaftliche Musizieren und Singen einzuführen. Dabei sollen sie in möglichst abwechslungsreicher Folge die verschiedensten Formen des musikalischen Zusammenspiels kennenlernen und erarbeiten.
Allgemeine didaktische Grundsätze
Ein wesentliches Kennzeichen der Arbeit einer Musikschule ist die sorgfältige Abstimmung der praktischen und theoretischen, der allgemein-musikalischen und der speziellen instrumentalen und vokalen Ausbildung.
Die Lehrpläne sollen den Lehrer zur planvollen und eigenschöpferischen Arbeit anregen. Grundsätzlich bleibt ihm dabei die Freiheit in der Methode sowie in der Auswahl und Aufteilung des Lehrstoffes überlassen, die weitgehend auf die Begabungsmerkmale des einzelnen Schülers auszurichten sind.
Maßgeblich für den gesamten Unterricht ist die Bemühung um einen kontinuierlichen Weg von der Anfangsstufe bis zur künstlerischen Gestaltung, wobei eine handwerklich und musikalisch fundierte Leistung gefordert werden soll. Technische und musikalische Ausbildung sind nicht voneinander zu trennen. Vom-Blatt-Spiel, Auswendigspiel, Improvisation und Zusammenspiel sind so früh wie möglich zu pflegen. Die konkrete Anleitung zum systematischen Üben auf der Grundlage lernpsychologischer Erkenntnisse muß bereits im Anfangsunterricht einsetzen und die individuelle Konstitution des Schülers berücksichtigen. Auf die korrekte Körper- und Instrumentenhaltung sowie auf atemtechnische Grundlagen ist bereits in der Anfangsphase besonders zu achten. Diesbezügliche Fehler hemmen später den Fortschritt und sind dann nur unter großen Schwierigkeiten zu beheben.
Für die Gestaltung des Anfangsunterrichtes bieten sich folgende Möglichkeiten an:
a)Der traditionelle Weg:
Ausgehend (z.B.beim Bläser) von glatten, möglichst sauberen und geräuscharmen Haltetönen führt er über kleine diatonische Tonfolgen zu Liedern, kleineren Vortrags- u. Übungsstücken unter Verwendung entsprechender Schulwerke und Literatur.
b)Der experimentelle Weg:
Hiebei werden auf experimentell-improvisatorische Weise die Möglichkeiten der Klangerzeugung des Instrumentes erkundet und zugleich die Sinne und speziell das musikalische Gehör für musikalische Strukturen und Prozesse geschult. Von frei definierten, eventuell graphisch notierbaren Vorgängen ausgehend, werden schrittweise auch die Töne unseres diatonisch-chromatischen Systems und deren Notierung sowie entsprechende Musik- u. Übungsstücke einbezogen.
c)Der Weg der Kombination der vorgenannten Möglichkeiten:
Die Kombination der beiden vorgenannten Wege wäre bei individueller Dosierung am sinnvollsten.Entscheidend bleibt immer die richtige Motivation des Schülers.
Keinesfalls soll aber mit der Einbeziehung neuer Spieltechniken und der Musik unserer Zeit - eine Folge des veralteten ”Schwierigkeitssgraddenkens” - bis zur Oberstufe gewartet werden.
Um die Musik in ihrer Komplexität erfassen zu können, bedarf es der Koordination und der thematischen Abstimmung des Hauptfachunterrichtes und der begleitenden und ergänzenden Unterrichtsfächer.
Neben der Vermittlung von instrumentalen und vokalen und allgemeinen künstlerischen Fertigkeiten wird damit die Heranreifung einer Körper, Seele und Geist umfassenden Gesamtpersönlichkeit gefördert.
Im Bereich der Erwachsenenbildung wird die Berufsvorbereitung in den Hintergrund treten und der Lehrer mit einer wesentlich konkreteren Erwartungshaltung des Erwachsenen gegenüber der Musikerziehung konfrontiert.
Vor allem soll vom Lehrer stets die Problematik beachtet werden, daß ein künstlerischer Ausbildungsgrad nur subjektiv bewertet werden kann und Absolventen von Musikschulen, Konservatorien und Musikhochschulen etc. ständig den Beweis ihrer künstlerischen Fähigkeiten zu erbringen haben, und ein rein formal erbrachter Nachweis in Form von Zeugnissen keine Berechtigung zur Mitwirkung in Ensembles, Chören und Orchestern darstellt.
Lehrstoff
Zur Anwendung kommt der von der Konferenz der österreichischen Musikschulwerke (KOMU) im Zusammenwirken mit den Musikschulwerken, Konservatorien, Musikhochschulen sowie dem Institut für Musikerziehung (Südtirol) erstellte Gesamtösterreichische Rahmenlehrplan für die Musikschule.
Dieser besteht aus einem allgemeinen und einem fachspezifischen Teil und beinhaltet fachspezifische Einführungen,Unterrichtspläne mit Lernzielen, Inhalten und didaktischen Ansätzen, Literaturverzeichnisse mit Angaben der Schwierigkeitsgrade, Einordnungen in Stilepochen und Empfehlungen für Prüfungen.
Die Lehrer sind hinsichtlich der Unterrichtsplanung eigenverantwortlich. Sie haben bei ihrer Unterrichtsplanung auf die Inhalte der Lehrpläne für Musikerziehung an den mittleren und höheren Schulen sowie deren musikalischen Sonderformen Bedacht zu nehmen.
Im Sinne einer erfolgreichen Zusammenarbeit mit dem Steirischen Blasmusikverband, seinen Funktionären, Kapellmeistern und insbesondere den Jungmusikern, welche die Ausbildungsgänge an der Musikschule besuchen, sind die Richtlinien zur Erlangung der Leistungsabzeichen in Bronze, Silber und Gold mit den Lehrinhalten der Unter-, Mittel- und Oberstufe sowohl im künstlerischen Hauptfach als auch den ergänzenden Unterrichtsfächern im Rahmen der eigenverantwortlichen Unterrichtsplanung zu berücksichtigen.
Der Lehrstoff für Unterrichtsfächer Musikleitung und Musiktheorie lautet:
Musikleitung (Chor- und Orchesterdirigieren)
Voraussetzungen: Den speziellen Anforderungen entsprechende Grundkenntisse am Klavier oder in einem anderen instrumentalen bzw. vokalen Hauptfach.
Bildungsziel: Erarbeitung der intellektuellen, schlagtechnischen und allgemein-musikalischen Grundlagen zur Leitung von instrumentalen und vokalen Ensembles.
Dies erfolgt durch Unterweisungin die dirigentischen Wissensgrundlagen, Einführung in die Schlagtechnik, sowie in Technik und Fertigkeiten der Korrepetition und des Partiturspiels, um gegebenenfalls für eine erfolgreiche Aufnahmsprüfung im Hauptfach "Musikleitung" an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst vorbereitet zu werden.
Für die Abschlußprüfung sind in sinngemäßer Übereinstimmung mit Teil A § 7 lit.g vorgeschrieben:
a) Dirigieren eines Rezitativs,
b) Dirigieren eines Werkes für Instrumental- oder Vokalensemble, und
c) Beantwortung von Fragen aus den Gebieten der dirigentischen Wissensgrundlagen.
Musiktheorie (auch Komposition)
Voraussetzungen: Beherrschung des Lehrstoffes des Unterrichtsgegenstandes "Allgemeine Musiklehre" und den speziellen Anforderungen entsprechende Grundkenntnisse am Klavier oder in einem anderen instrumentalen bzw. vokalen Hauptfach.
Bildungsziel: Förderung der Kreativität, Erarbeitung der Grundlagen für eine künstlerisch-kompositorische Betätigung, Hinführung zu einem analytischen, stilkritischen und polyästhetischen Verständnis im Bereich der Musik und der mit ihr zusammenhängenden Künste.
Die Unterrichtsgestaltung erfolgt individuell auf den Schüler nach fachlicher Vorbildung und intellektueller Prädisposition abgestimmt. Dabei sind eigene kompositorische Arbeiten und instrumentationstechnische Studien und Arrangements nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Solisten und Ensembles zu realisieren, die theoretischen, stilkritischen und aufführungspraktischen Kenntnisse zu vertiefen und praktisch zu erproben.
Für die Abschlußprüfung sind in sinngemäßer Übereinstimmung mit Teil A § 7 lit.g vorgeschrieben:
a) Lehrstoff der musiktheoretischen und allgemein-musikalischen Unterrichtsgegenstände der Oberstufe,
b) Erarbeiten einer eigenen Komposition, eines Satzlehrebeispiels, eines Arrangements oder einer Werkanalyse und
c) Aufführung bzw. stilkritische und formale Analyse und Erklärung in einem größeren kulturhistorischen und polyästhetischen Zusammenhang der unter lit.b beschriebenen Aufgabenstellung.
Stundentafel
Allgemeine Erklärungen
a)Für das künstlerische Hauptfach gilt:
Das künstlerische Hauptfach durchläuft alle Lernjahre der einzelnen Ausbildungsstufen im Ausmaß von je 1 Wochenstunde.
b)Für musiktheoretische und allgemein-musikalische Unterrichtsfächer gilt:
Das Unterrichtsfach ”Allgemeine Musiklehre” muß innerhalb Unterstufe besucht und erfolgreich abgeschlossen werden. Die Unterrichtsfächer ”Musikkunde 1 und 2” müssen innerhalb der Mittelstufe, das Unterrichtsfach ”Musikkunde 3” innerhalb der Oberstufe abgeschlossen werden.
Bei Bedarf kann das Unterrichtsfach ”Musikkunde” als anrechenbares Unterrichtsfach in Fortsetzungen weitergeführt werden.
Das Unterrichtsfach ”Musiktheoretisches Repetitorium” ist in erster Linie Schülern, welche ein Studium an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst anstreben, vorbehalten, da es jenen Lehrstoff umfaßt, welcher im Rahmen des musiktheoretischen Teils einer Aufnahmsprüfung an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst geprüft wird.
c)Für aufführungspraktische Unterrichtsfächer, welche als kammermusikalische Ensembles oder als Chor- bzw. Orchesterformationen geführt werden, gilt:
Ensembles, Chor- und Orchesterformationen sind in Übereinkunft mit dem Hauptfachlehrer nach Maßgabe der vorhandenen Kenntnisse im Hauptfach so zu wählen, daß der Schüler in möglichst abwechslungsreicher Folge in das Mitwirken in musikalischen Ensembles verschiedener Besetzungsart eingeführt wird.
d)Da jede Ausbildungsstufe, abhängig von der Leistungsfähigkeit des Schülers, individuell bis zu 4 Lernjahren umfaßt, kann in der Stundentafel nur je ein Jahr berücksichtigt werden. In den folgenden Lernjahren verteilt sich das Stundenausmaß ebenfalls auf 1 Wochenstunde im künstlerischen Hauptfach und mindestens 1 Wochenstunde als gemeinsamer Unterricht der Klasse in den verschiedenen allgemein-musikalischen, musiktheoretischen und aufführungspraktischen Unterrichtsfächern. Die individuelle Gestaltung des Studienganges hat in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Absätze a, b und c zu erfolgen.
 
Stundentafel:
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Abkürzungen:
Stg = Studiengang
St = Stufe
Hf=Hauptfach
AM = Allgemeine Musiklehre
Mk = Musikkunde
Mk (Fs) = Musikkunde Fortsetzungen
MthR = Musiktheoretisches Repetitorium
Ens = Ensembles
MFE = Musikalische Früherziehung
MGS = Musikalische Grundschulung
ErwEl = Erweiterte Elementarlehre
künstlHf = künstlerisches Hauptfach
E = Elementarstufe
V = Vorbereitungsstufe
U = Unterstufe
M = Mittelstufe
O = Oberstufe
 
Anhang
Schulordnung
1.Die Musikschule übernimmt mit Eintritt des Schülers die Gewähr für die Erteilung eines geregelten und zeitgemäßen Unterrichtes nach einem festen Lehrplan in den vorgesehenen Unterrichtszeiten.
2.Die Anmeldung zur Aufnahme in die Musikschule hat bei der zu Beginn eines jeden Schuljahres vom Direktor durchzuführenden Schülereinschreibung zu erfolgen. Durch die Anmeldung wird kein Rechtsanspruch auf eine tatsächliche Aufnahme begründet. Die Entscheidung über die Aufnahme obliegt dem Direktor.
3.Die Aufnahme in die Musikschule erfolgt jeweils für ein Jahr. Bei der Aufnahme hat der Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigter durch Unterschrift die Bestimmungen dieser Schulordnung verbindlich zur Kenntnis zu nehmen.
4.Die Unterrichtszeiten für die einzelnen Haupt-, Pflicht- und Ergänzungsfächer werden von den Lehrern nach Zustimmung durch den Direktor festgesetzt.
5.Die festgelegten Unterrichtsstunden sind regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Unterrichtsstunden, welche von den Schülern unentschuldigt oder ohne Beurlaubung versäumt oder verspätet besucht werden, werden nicht nachgegeben.
6.Ist aus triftigen, in der Person des Schülers oder dessen Erziehungsberechtigten gelegenenGründen eine längere Unterbrechung des Unterrichts erforderlich, so ist vom Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigten rechtzeitig schriftlich um Beurlaubung anzusuchen. Die Entscheidung über das Ansuchen obliegt dem Direktor.
7.Der Schüler hat durch sein Verhalten und seine Mitarbeit im Unterricht sowie in den Veranstaltungen der Schule die Unterrichtsarbeit zu fördern und sich in der Gemeinschaft der Klasse und der Schule hilfsbereit, verständnisvoll und höflich zu verhalten.
8.Ungebührliches Benehmen, insbesondere das Herumlaufen auf Stiegen und Gängen, Lärmen im Schulgebäude, sowie Rauchen und der Genuß alkoholischer Getränke sind verboten.
9.Jede Beschädigung von Schuleinrichtungen oder von aus der Schule entliehenen Instrumenten und Archivalien geht zu Lasten des betreffenden Schülers bzw. dessen Erziehungsberechtigten.
10.Soweit vorhanden, können von der Schule Instrumente und Archivalien an die Schüler entliehen werden. Diese sind im gleichen Zustand zurückzugeben, wie sie übernommen wurden.
>> Veranstaltungskalender
>> Fortbildungskalender
>> Stellenausschreibungen
20.05.2012 - 16:00 Uhr
Stadtgemeinde/Musikschule Kapfenberg
Festkonzert der Preisträger -Josef Peyer Wettbewerb- Solisten und Ensembles auf Volksmusikinstr.
Sporthalle Walfersam
20.05.2012 - 12:00 Uhr
Rotary-Club
Benifizveranstaltung des Rotary-Club
Bad Waltersdorf, Kulturhaus
21.05.2012 - 19:00 Uhr
Musikschule Bad Waltersdorf
Vorspielabend verschiedener Ausbildungsklassen
St. Magdalena, Kulturhaus
21.05.2012 - 18:00 Uhr
Musikschule der Stadt Kapfenberg
Abschlussprüfungen: Kl. Renate Kriechbaum, Mag. Gerhard Hirner; Kathrin Heiss, Dorothea Botoroaga
Spiel!Raum, Musikschule
 kommunale musikschulen steiermark
VESCON Systemtechnik GmbH